Zivilrecht · Streitstand
Ist § 285 BGB (Herausgabe des stellvertretenden commodums) im Rahmen von § 346 Abs. 2 Nr. 3 BGB anwendbar?
Wenn der zurückzugebende Gegenstand nach Ausübung des Rücktrittsrechts untergeht und der Rücktrittsschuldner dabei einen Ersatz (z.B. Versicherungsleistung) erlangt, stellt sich die Frage, ob der Rücktrittsgläubiger Herausgabe dieses Surrogats nach § 285 BGB verlangen kann.
Herrschende Meinung · BGH NJW 2015, 1748
Die Anwendbarkeit von § 285 BGB im Rahmen von § 346 Abs. 2 Nr. 3 BGB ist ungeklärt (vom BGH offengelassen).
- BGH NJW 2015, 1748 hat die Frage ausdrücklich offengelassen.
- § 285 BGB ist eine allgemeine Vorschrift des Leistungsstörungsrechts; seine Anwendbarkeit im Rücktrittsfolgenrecht ist systematisch nicht selbstverständlich.
Mindermeinung
§ 285 BGB ist analog auf § 346 Abs. 2 Nr. 3 BGB anzuwenden, sodass der Rücktrittsgläubiger das stellvertretende commodum herausverlangen kann.
- § 285 BGB setzt allgemein am Rechtsgedanken an, dass der Schuldner keinen Vorteil aus der Unmöglichkeit der Leistungserbringung ziehen soll.
- Die Interessenlage ist vergleichbar, da der Rücktrittsschuldner sonst von seinem eigenen haftungsbegründenden Verhalten profitieren würde.
Stellungnahme für die Klausur · Differenzierend lösen
Da der BGH die Frage offengelassen hat, sollte in der Klausur beide Möglichkeiten erörtert werden. Die analoge Anwendung von § 285 BGB spricht für sich, muss aber mit der Systematik der §§ 346 ff. BGB in Einklang gebracht werden.