BGH · 11. Zivilsenat

BGH, Urteil v. 18.01.2022 – XI ZR 505/21

XI ZR 505/21 · 18.01.2022 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de

Amtlicher Leitsatz

Die in einen zinslosen Studiendarlehensvertrag einbezogene formularmäßige Bestimmung eines laufzeitunabhängigen "Verwaltungskosteneinbehalts" unterliegt nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB der richterlichen Inhaltskontrolle. Sie benachteiligt den Darlehensnehmer auf der Grundlage einer umfassenden Interessenabwägung aber nicht unangemessen gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB, wenn das Darlehen der Förderung bildungspolitischer Ziele oder der Unterstützung hilfsbedürftiger Studierender dient.

Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.

Zitierte Normen

§ 307 Abs 1 S 1 BGB§ 307 Abs 2 Nr 1 BGB§ 307 Abs 3 S 1 BGB§ 491 Abs 2 S 2 Nr 5 BGB

Prüfungsschemata dazu

AGB-Kontrolle (§§ 305 ff. BGB)

Begriffe, die hier eine Rolle spielen

Inhaltskontrolle (AGB)TransparenzgebotGeltungserhaltende ReduktionVerbraucherdarlehensvertrag
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