BGH · 11. Zivilsenat
BGH, Urteil v. 03.03.2020 – XI ZR 461/18
XI ZR 461/18 · 03.03.2020 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de
Amtlicher Leitsatz
Erfordert die Vermietung oder Verpachtung keinen planmäßigen Geschäftsbetrieb und handelt es sich deshalb um eine private und nicht um eine berufsmäßig betriebene Vermögensverwaltung, verliert der Vermieter oder Verpächter, der einen Darlehensvertrag schließt, seine Eigenschaft als Verbraucher im Sinne des Verbraucherdarlehensrechts nicht dadurch, dass er für die Umsätze aus Vermietung oder Verpachtung nach § 2 Abs. 1, § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. a, § 9 Abs. 1 UStG zur Umsatzsteuer optiert.
Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.
Zitierte Normen
§ 13 BGB§ 14 BGB§ 355 BGB vom 26.11.2001§ 495 Abs 1 BGB vom 26.11.2011§ 2 Abs 1 UStG§ 4 Abs 1 Nr 12 S 1 Buchst a UStG§ 9 Abs 1 UStG