BGH · 7. Zivilsenat

BGH, Urteil v. 16.03.2023 – VII ZR 94/22

VII ZR 94/22 · 16.03.2023 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de

Amtlicher Leitsatz

1. Um einen Vertrag mit einem Verbraucher, durch den der Unternehmer zum Bau eines neuen Gebäudes verpflichtet wird (Verbraucherbauvertrag im Sinne von § 650i Abs. 1 Fall 1 BGB), handelt es sich nicht, wenn sich der Unternehmer nur zur Herstellung eines einzelnen Gewerks verpflichtet, das im Rahmen des Baus eines neuen Gebäudes zu erbringen ist. 2. Die Ausnahmevorschrift des § 650f Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 Fall 1 BGB findet in einem solchen Fall ebenfalls keine Anwendung.

Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.

Zitierte Normen

§ 312 Abs 2 Nr 3 BGB§ 631 Abs 1 BGB§ 631 Abs 2 BGB§ 650a BGB§ 650f Abs 1 BGB§ 650f Abs 6 S 1 Nr 2 Alt 1 BGB§ 650i Abs 1 Alt 1 BGB

Prüfungsschemata dazu

Mängelrechte beim Werkvertrag (§§ 634 ff. BGB)

Begriffe, die hier eine Rolle spielen

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