Abschnitt 8 — Einzelne Schuldverhältnisse · Titel 9 — Werkvertrag und ähnliche Verträge · Untertitel 1 — Werkvertrag · Kapitel 3 — Verbraucherbauvertrag

§ 650i BGB – Verbraucherbauvertrag

Bürgerliches Gesetzbuch · amtlicher Wortlaut, Quelle gesetze-im-internet.de

Wortlaut

(1) Verbraucherbauverträge sind Verträge, durch die der Unternehmer von einem Verbraucher zum Bau eines neuen Gebäudes oder zu erheblichen Umbaumaßnahmen an einem bestehenden Gebäude verpflichtet wird. (2) Der Verbraucherbauvertrag bedarf der Textform. (3) Für Verbraucherbauverträge gelten ergänzend die folgenden Vorschriften dieses Kapitels.

Rechtsprechung zu § 650i BGB

Amtliche Leitsätze von BGH und BVerfG, mit Aktenzeichen und Datum.

BGH, Urteil v. 26.10.2023 – VII ZR 25/23Bei der Beurteilung, ob es sich um einen Verbraucherbauvertrag im Sinne von § 650i Abs. 1 Fall 1 BGB handelt, kommt es nicht auf die Gesamtheit aller …BGH, Urteil v. 16.03.2023 – VII ZR 94/221. Um einen Vertrag mit einem Verbraucher, durch den der Unternehmer zum Bau eines neuen Gebäudes verpflichtet wird (Verbraucherbauvertrag im Sinne vo…
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