BGH · 7. Zivilsenat

BGH, Urteil v. 16.04.2025 – VII ZR 236/23

VII ZR 236/23 · 16.04.2025 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de

Amtlicher Leitsatz

1. Nach Kündigung des Vertrags wegen Nichtleistung einer Bauhandwerkersicherung gemäß § 648a Abs. 5 Satz 1 BGB a.F. durch den Unternehmer kann dieser nach seiner Wahl etwaige Mängel der bis zur Kündigung erbrachten Leistung beseitigen oder die Beseitigung der Mängel ablehnen. Einer erneuten Fristsetzung zur Leistung der Bauhandwerkersicherung vor Ablehnung der Mängelbeseitigung bedarf es nicht. 2. Der nach Kündigung gemäß § 648a Abs. 5 Satz 1 BGB a.F. bestehende Vergütungsanspruch für die bis zur Kündigung erbrachte Leistung ist für den Fall, dass der Unternehmer (auch) die Mängelbeseitigung wegen Nichtleistung der Bauhandwerkersicherung ablehnt, in Anlehnung an § 634 Nr. 3, § 638 BGB um den auf den Mangel entfallenden Wertanteil der Vergütung zu kürzen. Die Kürzung ist dabei ausgehend von der vereinbarten Vergütung anhand der Vergütungsanteile zu schätzen, die auf die mangelhafte Leistung entfallen.

Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.

Zitierte Normen

§ 631 BGB§ 632 BGB§ 634 Nr 3 BGB§ 638 BGB§ 648a Abs 5 S 1 BGB vom 23.10.2008§ 648a Abs 5 S 2 BGB vom 23.10.2008

Prüfungsschemata dazu

Mängelrechte beim Werkvertrag (§§ 634 ff. BGB)

Begriffe, die hier eine Rolle spielen

WerkvertragWerkerfolgWerkvertragNacherfüllung im WerkvertragsrechtSelbstvornahme und Aufwendungsersatz im Werkvertragsrecht
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