BGH · 6. Zivilsenat

BGH, Urteil v. 20.04.2021 – VI ZR 521/19

VI ZR 521/19 · 20.04.2021 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de

Amtlicher Leitsatz

Zu den Voraussetzungen des Annahmeverzuges bei der Haftung eines Automobilherstellers nach §§ 826, 31 BGB gegenüber dem Käufer des Fahrzeugs in einem sogenannten Dieselfall.

Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.

Zitierte Normen

§ 31 BGB§ 293 BGB§ 826 BGB

Prüfungsschemata dazu

Sittenwidrige vorsätzliche Schädigung

Begriffe, die hier eine Rolle spielen

Gläubigerverzug (Annahmeverzug)AnnahmeverzugSittenwidrigkeit i.S.v. § 826 BGBVorsatz i.S.v. § 826 BGB (dolus eventualis)
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