BGH · 5. Zivilsenat

BGH, Urteil v. 28.01.2022 – V ZR 86/21

V ZR 86/21 · 28.01.2022 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de

Amtlicher Leitsatz

Der einzelne Wohnungseigentümer kann nach Inkrafttreten des WEMoG nicht mehr von einem anderen Wohnungseigentümer oder dessen Mieter die Unterlassung einer zweckwidrigen Nutzung des Wohnungseigentums verlangen. Entsprechende Unterlassungsansprüche können nunmehr allein von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer geltend gemacht werden (Bestätigung von Senat, Urteil vom 16. Juli 2021 - V ZR 284/19, NZM 2021, 717 Rn. 13, 19 f.).

Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.

Zitierte Normen

§ 9a Abs 2 WoEigG§ 14 Abs 1 Nr 1 WoEigG§ 1004 Abs 1 BGBArt 1 Nr 10 WEMoGArt 1 Nr 15 WEMoG

Prüfungsschemata dazu

Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch (§ 1004)Folgenbeseitigungsanspruch

Begriffe, die hier eine Rolle spielen

Beseitigungs- und UnterlassungsanspruchEigentum
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