BGH · 5. Zivilsenat

BGH, Urteil v. 15.05.2020 – V ZR 64/19

V ZR 64/19 · 15.05.2020 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de

Amtlicher Leitsatz

1. § 16 Abs. 4 WEG steht einem Beschluss nicht entgegen, der einzelnen Wohnungseigentümern die Durchführung einer baulichen Veränderung des Gemeinschaftseigentums mit der Maßgabe gestattet, dass die bauwilligen Wohnungseigentümer sämtliche Errichtungskosten und Folgekosten der Maßnahme tragen. Dies gilt auch dann, wenn eine solche - hinreichend bestimmt beschriebene - Maßnahme im Zeitpunkt des Beschlusses noch nicht geplant ist. 2. Hat ein Wohnungseigentümer eigenmächtig eine bauliche Veränderung des Gemeinschaftseigentums vorgenommen, haben die Wohnungseigentümer die Beschlusskompetenz, dies mit der Maßgabe zu genehmigen, dass der die Veränderung vornehmende Wohnungseigentümer die Folgekosten der Maßnahme trägt.

Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.

Zitierte Normen

§ 16 Abs 4 WoEigG§ 14 Nr 1 WoEigG§ 15 Abs 3 WoEigG§ 22 Abs 1 S 1 WoEigG§ 22 Abs 2 WoEigG§ 21 Abs 4 WoEigG§ 21 Abs 5 Nr 2 WoEigG§ 1004 Abs 1 BGB§ 1004 Abs 2 BGB

Prüfungsschemata dazu

Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch (§ 1004)Folgenbeseitigungsanspruch

Begriffe, die hier eine Rolle spielen

Beseitigungs- und UnterlassungsanspruchEigentum
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