BGH · 5. Zivilsenat

BGH, Versäumnisurteil v. 01.10.2021 – V ZR 48/21

V ZR 48/21 · 01.10.2021 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de

Amtlicher Leitsatz

Nach der zum 1. Dezember 2020 in Kraft getretenen Neufassung des Wohnungseigentumsgesetzes kann ein Wohnungseigentümer Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche gemäß § 1004 BGB, die auf die Abwehr von Störungen seines im Grundbuch eingetragenen Sondernutzungsrechts gerichtet sind, weiterhin selbst geltend machen (Fortführung von Senat, Urteil vom 11. Juni 2021 - V ZR 41/19, WuM 2021, 521).

Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.

Zitierte Normen

§ 1004 Abs 1 BGB§ 9 Abs 2 WoEigG§ 9a Abs 2 WoEigG

Prüfungsschemata dazu

Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch (§ 1004)Folgenbeseitigungsanspruch

Begriffe, die hier eine Rolle spielen

Beseitigungs- und UnterlassungsanspruchEigentum
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