BGH · 5. Zivilsenat
BGH, Beschluss v. 17.06.2026 – V ZB 59/25
V ZB 59/25 · 17.06.2026 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de
Amtlicher Leitsatz
1. Verschafft sich der den Versteigerungstermin leitende Rechtspfleger durch eine überobligatorische Einsichtnahme in das elektronisch geführte Handelsregister positive Kenntnis von der Vertretungsmacht eines Bieters, ist diese offenkundig i.S.v. § 71 Abs. 2 ZVG (Abgrenzung zu Senat, Beschluss vom 11. Juni 2026 - V ZB 81/25, juris). 2. Wird der Bieter zu einer umfassenden Vertretung und zur Abgabe aller Erklärungen in dem Zwangsversteigerungsverfahren bevollmächtigt, berechtigt die Bietvollmacht im Regelfall dazu, Gebote nicht nur für den Vollmachtgeber persönlich (hier: Geschäftsführer einer GmbH), sondern auch für von diesem vertretene Dritte (hier: GmbH) abzugeben.
Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.