Abschnitt 3 — Rechtsgeschäfte · Titel 5 — Vertretung und Vollmacht
§ 171 BGB – Wirkungsdauer bei Kundgebung
Bürgerliches Gesetzbuch · amtlicher Wortlaut, Quelle gesetze-im-internet.de
Wortlaut
(1) Hat jemand durch besondere Mitteilung an einen Dritten oder durch öffentliche Bekanntmachung kundgegeben, dass er einen anderen bevollmächtigt habe, so ist dieser auf Grund der Kundgebung im ersteren Falle dem Dritten gegenüber, im letzteren Falle jedem Dritten gegenüber zur Vertretung befugt.
(2) Die Vertretungsmacht bleibt bestehen, bis die Kundgebung in derselben Weise, wie sie erfolgt ist, widerrufen wird.
§ 171 BGB in der Klausur
Wo diese Norm geprüft wird, was man darunter subsumiert und woran sie sich entscheidet.
Definitionen zu § 171 BGB
Rechtsprechung zu § 171 BGB
Amtliche Leitsätze von BGH und BVerfG, mit Aktenzeichen und Datum.
BGH, Beschluss v. 17.06.2026 – V ZB 59/251. Verschafft sich der den Versteigerungstermin leitende Rechtspfleger durch eine überobligatorische Einsichtnahme in das elektronisch geführte Handel…BGH, Urteil v. 21.04.2020 – II ZR 412/171a. Der Insolvenzverwalter über das Vermögen einer Aktiengesellschaft ist befugt, eine Klage auf Feststellung der Nichtigkeit des Jahresabschlusses ge…