BGH · 5. Zivilsenat
BGH, Beschluss v. 26.06.2025 – V ZB 48/24
V ZB 48/24 · 26.06.2025 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de
Amtlicher Leitsatz
Eine noch nicht gezeugte Person kann Inhaberin eines - durch ihre Lebendgeburt bedingten - Grundpfandrechts sein und ein solches erwerben. Daher ist die Eintragung eines Grundpfandrechts zugunsten noch nicht gezeugter Nachkommen in das Grundbuch nicht inhaltlich unzulässig im Sinne von § 53 Abs. 1 Satz 2 GBO.
Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.