BGH · 5. Zivilsenat

BGH, Beschluss v. 26.06.2025 – V ZB 48/24

V ZB 48/24 · 26.06.2025 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de

Amtlicher Leitsatz

Eine noch nicht gezeugte Person kann Inhaberin eines - durch ihre Lebendgeburt bedingten - Grundpfandrechts sein und ein solches erwerben. Daher ist die Eintragung eines Grundpfandrechts zugunsten noch nicht gezeugter Nachkommen in das Grundbuch nicht inhaltlich unzulässig im Sinne von § 53 Abs. 1 Satz 2 GBO.

Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.

Zitierte Normen

§ 1 BGB§ 1113 BGB§ 1191 BGB§ 2101 BGB§ 19 GBO§ 22 Abs 1 GBO§ 53 Abs 1 S 2 GBO

Begriffe, die hier eine Rolle spielen

HypothekAkzessorietätGrundschuld
Alle EntscheidungenKlausur dazu schreiben →