Abschnitt 1 — Personen · Titel 1 — Natürliche Personen, Verbraucher, Unternehmer

§ 1 BGB – Beginn der Rechtsfähigkeit

Bürgerliches Gesetzbuch · amtlicher Wortlaut, Quelle gesetze-im-internet.de

Wortlaut

Die Rechtsfähigkeit des Menschen beginnt mit der Vollendung der Geburt.

§ 1 BGB in der Klausur

Wo diese Norm geprüft wird, was man darunter subsumiert und woran sie sich entscheidet.

Klausuren, in denen § 1 BGB drankommt

Examensklausur: Das Kind raucht mit · StaatsexamenZu Recht falsch verdächtigt? · SchwerpunktFortgeschrittenenklausur: „Krawallos gegen Fundamentalos · SchwerpunktExamensklausur: „Du darfst hier (erstmal) nicht weg!“ – Teil 1 · Staatsexamen

Rechtsprechung zu § 1 BGB

Amtliche Leitsätze von BGH und BVerfG, mit Aktenzeichen und Datum.

BGH, Beschluss v. 26.06.2025 – V ZB 48/24Eine noch nicht gezeugte Person kann Inhaberin eines - durch ihre Lebendgeburt bedingten - Grundpfandrechts sein und ein solches erwerben. Daher ist d…
Dazu eine Klausur schreiben →Alle Normen im BGB