Abschnitt 7 — Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld · Titel 1 — Hypothek
§ 1113 BGB – Gesetzlicher Inhalt der Hypothek
Bürgerliches Gesetzbuch · amtlicher Wortlaut, Quelle gesetze-im-internet.de
Wortlaut
(1) Ein Grundstück kann in der Weise belastet werden, dass an denjenigen, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, eine bestimmte Geldsumme zur Befriedigung wegen einer ihm zustehenden Forderung aus dem Grundstück zu zahlen ist (Hypothek).
(2) Die Hypothek kann auch für eine künftige oder eine bedingte Forderung bestellt werden.
§ 1113 BGB in der Klausur
Wo diese Norm geprüft wird, was man darunter subsumiert und woran sie sich entscheidet.
Definitionen zu § 1113 BGB
Rechtsprechung zu § 1113 BGB
Amtliche Leitsätze von BGH und BVerfG, mit Aktenzeichen und Datum.