BGH · 5. Zivilsenat

BGH, Beschluss v. 18.07.2024 – V ZB 43/23

V ZB 43/23 · 18.07.2024 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de

Amtlicher Leitsatz

Bei falschen oder die wahre Sachlage verzerrenden Erklärungen eines Miteigentümers im Teilungsversteigerungstermin, die in der tatrichterlichen Gesamtschau der protokollierten Vorgänge die Annahme rechtfertigen, dass Bietinteressenten von der Abgabe von Geboten abgeschreckt werden sollen, damit der Miteigentümer das Grundstück selbst günstig ersteigern kann, kann die Fortsetzung des Versteigerungsverfahrens gegen das Gebot der fairen Verfahrensführung verstoßen. Der Zuschlag ist nach § 83 Nr. 6 ZVG zu versagen, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sich dieses Verhalten nachteilig auf die Abgabe von Geboten ausgewirkt hat.

Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.

Zitierte Normen

§ 83 Nr 6 ZVG§ 180 Abs 1 ZVG§ 765a Abs 1 S 1 ZPO§ 766 Abs 1 S 1 ZPOArt 14 Abs 1 S 1 GG

Begriffe, die hier eine Rolle spielen

EinrichtungsgarantienEigentumEnteignungInhalts- und Schrankenbestimmung
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