BGH · 9. Zivilsenat
BGH, Urteil v. 16.01.2020 – IX ZR 351/18
IX ZR 351/18 · 16.01.2020 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de
Amtlicher Leitsatz
Dem Transparenzgebot ist nicht genügt, wenn bei Ausgabe einer Namensschuldverschreibung eine Klausel ohne jede Beschränkung Beschlussfassungen der Gläubiger über Rechte und Pflichten der Anleger gestattet.
Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.