BGH · 9. Zivilsenat

BGH, Urteil v. 19.11.2020 – IX ZR 133/19

IX ZR 133/19 · 19.11.2020 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de

Amtlicher Leitsatz

1. Ein Rechtsanwalt, der einen Anwaltsvertrag unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln abgeschlossen hat, muss darlegen und beweisen, dass seine Vertragsschlüsse nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems erfolgen. 2. Ist ein auf ein begrenztes Rechtsgebiet spezialisierter Rechtsanwalt deutschlandweit tätig, vertritt er Mandanten aus allen Bundesländern und erhält er bis zu 200 Neuanfragen für Mandate pro Monat aus ganz Deutschland, kann dies bei einer über die Homepage erfolgenden deutschlandweiten Werbung im Zusammenhang mit dem Inhalt seines Internetauftritts für ein für den Fernabsatz organisiertes Vertriebs- und Dienstleistungssystem sprechen.

Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.

Zitierte Normen

§ 312c Abs 1 BGB§ 312c Abs 2 BGB§ 312g Abs 1 BGB§ 355 BGB§ 675 BGB

Prüfungsschemata dazu

Widerruf bei Verbraucherverträgen

Begriffe, die hier eine Rolle spielen

FernabsatzvertragWiderrufsrechtWiderrufsrecht (Verbraucher)Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener VertragVerbraucher
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