BGH · 4. Zivilsenat

BGH, Beschluss v. 14.12.2022 – IV ZB 1/22

IV ZB 1/22 · 14.12.2022 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de

Amtlicher Leitsatz

Eine der Rechtskraft fähige Entscheidung gemäß § 322 Abs. 2 ZPO liegt auch dann vor, wenn eine hilfsweise zur Aufrechnung gestellte Forderung unberücksichtigt bleibt, weil es an der Gegenseitigkeit im Sinne von § 387 BGB fehlt.

Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.

Zitierte Normen

§ 322 Abs 2 ZPO§ 387 BGB

Prüfungsschemata dazu

Erlöschen durch Aufrechnung (§§ 387 ff. BGB)Aufrechnung

Begriffe, die hier eine Rolle spielen

AufrechnungRechtsvernichtende EinwendungAufrechnung
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