BGH · 1. Zivilsenat

BGH, Urteil v. 04.04.2024 – I ZR 137/23

I ZR 137/23 · 04.04.2024 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de

Amtlicher Leitsatz

Die Ausnahmeregelung des § 312 Abs. 6 BGB, nach der die Vorschriften über das Widerrufsrecht des Verbrauchers nicht auf Versicherungsvermittlungsverträge anwendbar sind, ist bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Versicherungsvermittlungsverträgen nicht richtlinienkonform dahingehend auszulegen, dass für sie ein Widerrufsrecht des Verbrauchers nach § 312g Abs. 1 BGB besteht. Es besteht keine unionsrechtliche Verpflichtung, ein Widerrufsrecht für außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Versicherungsvermittlungsverträge vorzusehen.

Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.

Zitierte Normen

§ 312 Abs 6 BGB§ 312g Abs 1 BGBArt 1 Abs 1 EGRL 65/2002Art 6 Abs 1 S 1 EGRL 65/2002

Prüfungsschemata dazu

Widerruf bei Verbraucherverträgen

Begriffe, die hier eine Rolle spielen

WiderrufsrechtWiderrufsrecht (Verbraucher)FernabsatzvertragAußerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Vertrag
Alle EntscheidungenKlausur dazu schreiben →