BGH · 6. Strafsenat

BGH, Urteil v. 10.01.2023 – 6 StR 133/22

6 StR 133/22 · 10.01.2023 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de

Amtlicher Leitsatz

Der objektive Tatbestand der Untreue nach § 266 Abs. 1 StGB kann erfüllt sein, wenn ein Vorstand oder Prokurist einer Aktiengesellschaft unter Verstoß gegen das betriebsverfassungsrechtliche Begünstigungsverbot (§ 78 Satz 2 BetrVG) einem Mitglied des Betriebsrats ein überhöhtes Arbeitsentgelt gewährt.

Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.

Zitierte Normen

§ 93 Abs 1 AktG§ 78 S 2 BetrVG§ 266 Abs 1 StGB

Prüfungsschemata dazu

Untreue (§ 266 StGB)

Begriffe, die hier eine Rolle spielen

Vermögensbetreuungspflicht (§ 266 StGB)Missbrauchstatbestand (§ 266 Alt. 1)Treubruchtatbestand (§ 266 Alt. 2)
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