BGH · 5. Strafsenat

BGH, Beschluss v. 08.01.2020 – 5 StR 366/19

5 StR 366/19 · 08.01.2020 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de

Amtlicher Leitsatz

1. Ein Entscheidungsträger handelt im Bereich der öffentlichen Verwaltung nicht stets pflichtwidrig, wenn er nicht das sparsamste im Sinne des niedrigsten Angebots wählt. Beim Unterlassen eines Preisvergleichs oder einer Ausschreibung kommt eine Strafbarkeit nur bei evidenten und schwerwiegenden Pflichtverstößen in Betracht. 2. Ein Vermögensnachteil kann bei der Haushaltsuntreue auch nach den Grundsätzen des persönlichen Schadenseinschlags eintreten.

Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.

Zitierte Normen

§ 266 StGB

Prüfungsschemata dazu

Untreue (§ 266 StGB)

Begriffe, die hier eine Rolle spielen

Vermögensbetreuungspflicht (§ 266 StGB)Missbrauchstatbestand (§ 266 Alt. 1)Treubruchtatbestand (§ 266 Alt. 2)
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