BGH · 4. Strafsenat

BGH, Urteil v. 18.06.2020 – 4 StR 482/19

4 StR 482/19 · 18.06.2020 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de

Amtlicher Leitsatz

1. Die Bewertung der Eigengefährdung durch den Täter kann abhängig von seinem Vorstellungsbild über mögliche Tathergänge abgestuft sein; so kann er bei Fassen des Tatentschlusses einen bestimmten gefahrbegründenden Sachverhalt hinnehmen, während er auf das Ausbleiben eines anderen, für ihn mit einem höheren Risiko verbundenen Geschehensablaufs vertraut (Fortführung BGH, Urt. v. 1. März 2018 - 4 StR 399/17, BGHSt 63,88). 2. Für die Prüfung, ob ein Unfallgeschehen mit tödlichen Folgen vom bedingten Vorsatz des Täters umfasst war, kommt es daher darauf an, ob er den konkreten Geschehensablauf als möglich erkannt und die damit einhergehende Eigengefahr hingenommen hat. Ist dies der Fall und verwirklicht sich dieses Geschehen, ist es für die Prüfung der Vorsatzfrage unerheblich, ob er weitere Geschehensabläufe, die aus seiner Sicht mit einer höheren und deshalb von ihm nicht gebilligten Eigengefahr verbunden waren, ebenfalls für möglich erachtet hat (Fortführung BGH, Urt. v. 1. März 2018 - 4 StR 399/17, BGHSt 63,88).

Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.

Zitierte Normen

§ 212 Abs 1 StGB§ 315c Abs 1 Nr 2 Buchst a StGB§ 315c Abs 1 Nr 2 Buchst b StGB

Prüfungsschemata dazu

Mord / Totschlag (§§ 211, 212 StGB)Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c StGB)

Begriffe, die hier eine Rolle spielen

TotschlagTötung auf VerlangenGefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c StGB)Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB)Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr
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