BGH · 3. Strafsenat

BGH, Urteil v. 30.11.2022 – 3 StR 249/22

3 StR 249/22 · 30.11.2022 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de

Amtlicher Leitsatz

Die Unfähigkeit, einen sexuellen Handlungen entgegenstehenden Willen zu bilden oder zu äußern (§ 177 Abs. 2 Nr. 1 StGB), kann auch auf der altersmäßigen Entwicklung eines Kindes beruhen. Eine Vergewaltigung unter Ausnutzung dieser Lage steht in Idealkonkurrenz mit schwerem sexuellen Missbrauch von Kindern. Insoweit stellt sich die Rechtslage seit der Neufassung des § 177 StGB durch das Fünfzigste Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches - Verbesserung des Schutzes der sexuellen Selbstbestimmung vom 4. November 2016 anders dar als bei dem Tatbestand des sexuellen Missbrauchs widerstandsunfähiger Personen nach § 179 Abs. 1 StGB in der Fassung vom 27. Dezember 2003 (Abgrenzung von BGH, Urteil vom 27. Mai 1981 - 3 StR 148/81, BGHSt 30, 144).

Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.

Zitierte Normen

§ 52 StGB§ 177 Abs 2 Nr 1 StGB§ 176a Abs 2 Nr 1 StGB vom 30.11.2020§ 179 Abs 1 StGB vom 27.12.2003Art 1 Nr 6 StrÄndG 50Art 1 Nr 8 StrÄndG 50

Prüfungsschemata dazu

Konkurrenzen

Begriffe, die hier eine Rolle spielen

Tateinheit (§ 52 StGB)Gesetzeskonkurrenz (unechte Konkurrenz)Mitbestrafte NachtatNatürliche Handlungseinheit
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