BGH · 1. Strafsenat

BGH, Beschluss v. 28.07.2021 – 1 StR 506/20

1 StR 506/20 · 28.07.2021 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de

Amtlicher Leitsatz

1. Inhaber des Betriebs im Sinne des § 299 StGB aF (des Unternehmens im Sinne des § 299 StGB nF) sind bei juristischen Personen die Anteilseigner. 2. Wer einem Angestellten oder Beauftragten einer juristischen Person einen Vorteil für seine Bevorzugung im geschäftlichen Verkehr gewährt, macht sich daher nicht wegen Bestechung im geschäftlichen Verkehr strafbar, wenn die Anteilseigner mit dieser Zuwendung - vergleichbar den zur Untreue (§ 266 StGB) entwickelten Grundsätzen - einverstanden sind.

Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.

Zitierte Normen

§ 266 StGB§ 299 Abs 2 StGB vom 13.08.1997§ 299 StGB

Prüfungsschemata dazu

Untreue (§ 266 StGB)

Begriffe, die hier eine Rolle spielen

Vermögensbetreuungspflicht (§ 266 StGB)Missbrauchstatbestand (§ 266 Alt. 1)Treubruchtatbestand (§ 266 Alt. 2)
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