Abschnitt 2 — Parteien · Titel 3 — Beteiligung Dritter am Rechtsstreit
§ 67 ZPO – Rechtsstellung des Nebenintervenienten
Zivilprozessordnung · amtlicher Wortlaut, Quelle gesetze-im-internet.de
Wortlaut
Der Nebenintervenient muss den Rechtsstreit in der Lage annehmen, in der er sich zur Zeit seines Beitritts befindet; er ist berechtigt, Angriffs- und Verteidigungsmittel geltend zu machen und alle Prozesshandlungen wirksam vorzunehmen, insoweit nicht seine Erklärungen und Handlungen mit Erklärungen und Handlungen der Hauptpartei in Widerspruch stehen. Für ihn gelten die §§ 141 und 278 Absatz 3 entsprechend.
Rechtsprechung zu § 67 ZPO
Amtliche Leitsätze von BGH und BVerfG, mit Aktenzeichen und Datum.
BGH, Beschluss v. 10.03.2026 – II ZB 15/251. Ein Nebenintervenient kann die Klage weder ändern noch erweitern (Anschluss an BAG, Beschluss vom 6. November 1973 - 1 ABR 15/73, BB 1974, 372). 2.…BGH, Urteil v. 26.04.2022 – VI ZR 1321/201. Zu den Voraussetzungen der Tierhalterhaftung (§ 833 Satz 1 BGB). 2. Der nicht streitgenössische Nebenintervenient kann keinen Sachvortrag halten, d…BGH, Beschluss v. 18.01.2022 – VI ZB 36/211. Beteiligt sich ein Privathaftpflichtversicherer als Streithelfer an dem gegen seinen Versicherungsnehmer geführten Haftpflichtprozess, ist es ihm a…BGH, Urteil v. 19.11.2020 – I ZR 110/191. Bei einem Beitritt des Streitverkündeten auf Seiten des Prozessgegners des Streitverkünders tritt die Interventionswirkung gemäß § 74 Abs. 2 und 3 …BGH, Urteil v. 29.10.2020 – IX ZR 10/201. Eine Erklärung des Streithelfers mit Nichtwissen ist unzulässig, wenn sie eine Tatsache betrifft, die entweder eine eigene Handlung der unterstützt…BGH, Beschluss v. 15.09.2020 – VI ZB 10/201. Das Ablehnungsrecht steht nur den Parteien selbst - und in den Grenzen des § 67 ZPO dem Streithelfer - zu. Am Rechtsstreit nicht beteiligte Dritte …BGH, Urteil v. 26.06.2020 – V ZR 106/191. Der Streithelfer kann für die Hauptpartei ungeachtet der Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 ZPO wirksam Berufung einlegen, solange die Nebeninterventi…