BGH · 5. Zivilsenat

BGH, Urteil v. 26.06.2020 – V ZR 106/19

V ZR 106/19 · 26.06.2020 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de

Amtlicher Leitsatz

1. Der Streithelfer kann für die Hauptpartei ungeachtet der Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 ZPO wirksam Berufung einlegen, solange die Nebenintervention nicht rechtskräftig für unzulässig erklärt worden ist. 2. Die von einem Streithelfer bis zur (rechtskräftigen) Zurückweisung seines Beitritts (§ 71 Abs. 1 ZPO) wirksam vorgenommenen Prozesshandlungen (hier: Einlegung und Begründung einer Berufung) behalten auch nach Rechtskraft der Zurückweisungsentscheidung ihre Wirksamkeit (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 14. Mai 2013 - II ZB 1/11, WM 2013, 1220 Rn. 19).

Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.

Zitierte Normen

§ 66 Abs 1 ZPO§ 67 ZPO§ 71 Abs 1 ZPO§ 71 Abs 3 ZPO§ 74 Abs 1 ZPO
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