BGH · 6. Zivilsenat

BGH, Beschluss v. 15.09.2020 – VI ZB 10/20

VI ZB 10/20 · 15.09.2020 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de

Amtlicher Leitsatz

1. Das Ablehnungsrecht steht nur den Parteien selbst - und in den Grenzen des § 67 ZPO dem Streithelfer - zu. Am Rechtsstreit nicht beteiligte Dritte sind nicht ablehnungsberechtigt. 2. Bekannt ist der Partei nur derjenige Befangenheitsgrund, den sie positiv kennt; fahrlässige Unkenntnis genügt nicht. Dabei ist der Partei das Wissen ihres Prozessbevollmächtigten gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen. Eine Zusammenrechnung des Wissens der Partei einerseits und des Prozessbevollmächtigten andererseits findet allerdings nicht statt.

Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.

Zitierte Normen

§ 42 Abs 3 ZPO§ 43 ZPO§ 44 Abs 4 ZPO§ 67 ZPO§ 85 Abs 2 ZPO
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