Abschnitt 3 — Verfahren · Titel 3 — Ladungen, Termine und Fristen
§ 227 ZPO – Terminsänderung
Zivilprozessordnung · amtlicher Wortlaut, Quelle gesetze-im-internet.de
Wortlaut
(1) Aus erheblichen Gründen kann ein Termin aufgehoben oder verlegt sowie eine Verhandlung vertagt werden. Erhebliche Gründe sind insbesondere nicht 1 das Ausbleiben einer Partei oder die Ankündigung, nicht zu erscheinen, wenn nicht das Gericht dafür hält, dass die Partei ohne ihr Verschulden am Erscheinen verhindert ist;
2 die mangelnde Vorbereitung einer Partei, wenn nicht die Partei dies genügend entschuldigt;
3 das Einvernehmen der Parteien allein.
Von einer Terminsänderung soll abgesehen werden, wenn sich der Termin für eine Durchführung als Videoverhandlung nach § 128a oder als Beweisaufnahme nach § 284 Absatz 2 eignet und die erheblichen Gründe nach Satz 1 dadurch entfallen.
(2) Die erheblichen Gründe sind auf Verlangen des Vorsitzenden, für eine Vertagung auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen.
(3) Ein für die Zeit vom 1. Juli bis 31. August bestimmter Termin, mit Ausnahme eines Termins zur Verkündung einer Entscheidung, ist auf Antrag innerhalb einer Woche nach Zugang der Ladung oder Terminsbestimmung zu verlegen. Dies gilt nicht für 1 Arrestsachen oder die eine einstweilige Verfügung oder einstweilige Anordnung betreffenden Sachen,
2 Streitigkeiten wegen Überlassung, Benutzung, Räumung oder Herausgabe von Räumen oder wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
3 (weggefallen)
4 Wechsel- oder Scheckprozesse,
5 Bausachen, wenn über die Fortsetzung eines angefangenen Baues gestritten wird,
6 Streitigkeiten wegen Überlassung oder Herausgabe einer Sache an eine Person, bei der die Sache nicht der Pfändung unterworfen ist,
7 Zwangsvollstreckungsverfahren oder
8 Verfahren der Vollstreckbarerklärung oder zur Vornahme richterlicher Handlungen im Schiedsverfahren;
dabei genügt es, wenn nur einer von mehreren Ansprüchen die Voraussetzungen erfüllt. Wenn das Verfahren besonderer Beschleunigung bedarf, ist dem Verlegungsantrag nicht zu entsprechen.
(4) Ein Antrag auf Terminsverlegung soll eine Äußerung dazu enthalten, ob gegen die Durchführung einer Videoverhandlung (§ 128a) Bedenken bestehen.
(5) Über die Aufhebung sowie Verlegung eines Termins entscheidet der Vorsitzende ohne mündliche Verhandlung; über die Vertagung einer Verhandlung entscheidet das Gericht. Die Entscheidung ist kurz zu begründen. Sie ist unanfechtbar.
Rechtsprechung zu § 227 ZPO
Amtliche Leitsätze von BGH und BVerfG, mit Aktenzeichen und Datum.
BGH, Beschluss v. 27.05.2025 – XIII ZB 71/24Ein Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens liegt nicht vor, wenn ein verfahrensbevollmächtigter Rechtsanwalt in einem Freiheitsentziehungsv…BGH, Urteil v. 21.01.2025 – II ZR 52/241. Die erheblichen Gründe für eine Terminsverlegung müssen mit dem Verlegungsantrag vorgetragen werden, damit sie in die Ermessensentscheidung des Ger…BGH, Beschluss v. 30.01.2024 – VIII ZB 47/23Zu den Anforderungen an die Darlegung eines erheblichen Grunds im Sinne von § 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO im Falle der Verhinderung des Prozessbevollmächtig…BGH, Beschluss v. 13.12.2023 – XII ZB 550/211. In einem Verfahren mit Anwaltszwang muss ein Beteiligter alles ihm Mögliche und Zumutbare unternehmen, um das Gericht rechtzeitig vor Erlass eines …BGH, Urteil v. 14.09.2023 – IX ZR 219/221. Die Erkrankung der anwaltlich vertretenen Partei selbst - bei einer juristischen Person die ihres Vertretungsorgans - zwingt nicht zu einer Termins…BGH, Beschluss v. 23.06.2022 – VII ZB 58/21Zu den Anforderungen an den Parteivortrag nach § 514 Abs. 2 Satz 1 ZPO, dass ein Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen hat.…BGH, Beschluss v. 21.04.2022 – I ZB 36/211. Die zu § 227 Abs. 1 ZPO ergangene Rechtsprechung über die Erheblichkeit von Gründen für einen Terminverlegungsantrag kann auf die Schiedsgerichtsba…BGH, Urteil v. 02.12.2021 – IX ZR 53/21Ein Rechtsanwalt, der sich selbst vertritt und wegen einer länger andauernden Erkrankung an einem Termin nicht teilnehmen kann, muss sich vertreten la…