BGH · 2. Zivilsenat
BGH, Urteil v. 21.01.2025 – II ZR 52/24
II ZR 52/24 · 21.01.2025 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de
Amtlicher Leitsatz
1. Die erheblichen Gründe für eine Terminsverlegung müssen mit dem Verlegungsantrag vorgetragen werden, damit sie in die Ermessensentscheidung des Gerichts einfließen können. 2. Ein Terminsverlegungsantrag ist rechtsmissbräuchlich und unbegründet, wenn er allein der Verschleppung des Verfahrens dient.
Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.