Abschnitt 2 — Revision
§ 555 ZPO – Anwendbare Vorschriften
Zivilprozessordnung · amtlicher Wortlaut, Quelle gesetze-im-internet.de
Wortlaut
(1) Auf das weitere Verfahren sind die im ersten Rechtszug für das Verfahren vor den Landgerichten geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit die Vorschriften dieses Abschnitts nicht Abweichendes regeln.
(2) Einer Güteverhandlung bedarf es nicht.
(3) Die §§ 348 bis 350 sind nicht anzuwenden.
(4) Ein Anerkenntnisurteil ergeht nur auf gesonderten Antrag des Klägers.
(5) Auf die Revision sind folgende für die Berufung geltende Vorschriften entsprechend anzuwenden: 1 Vorschriften über die Anfechtbarkeit der Versäumnisurteile,
2 Vorschriften über die Verzichtsleistung auf das Rechtsmittel und seine Zurücknahme,
3 Vorschriften über die Rügen der Unzulässigkeit der Klage sowie
4 Vorschriften über die Einforderung, Übersendung und Zurücksendung der Prozessakten.
(6) Die Revision kann ohne Einwilligung des Revisionsbeklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Revisionsbeklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden.
Rechtsprechung zu § 555 ZPO
Amtliche Leitsätze von BGH und BVerfG, mit Aktenzeichen und Datum.
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