Abschnitt 2 — Parteien · Titel 5 — Prozesskosten

§ 103 ZPO – Kostenfestsetzungsgrundlage; Kostenfestsetzungsantrag

Zivilprozessordnung · amtlicher Wortlaut, Quelle gesetze-im-internet.de

Wortlaut

(1) Der Anspruch auf Erstattung der Prozesskosten kann nur auf Grund eines zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titels geltend gemacht werden. (2) Der Antrag auf Festsetzung des zu erstattenden Betrages ist bei dem Gericht des ersten Rechtszuges anzubringen. Die Kostenberechnung, ihre zur Mitteilung an den Gegner bestimmte Abschrift und die zur Rechtfertigung der einzelnen Ansätze dienenden Belege sind beizufügen.

Rechtsprechung zu § 103 ZPO

Amtliche Leitsätze von BGH und BVerfG, mit Aktenzeichen und Datum.

BGH, Beschluss v. 23.04.2025 – IV ZB 18/24Kann aus der Kostengrundentscheidung nicht zweifelsfrei festgestellt werden, dass der Kostenausspruch auch die Erstattung der außergerichtlichen Koste…BGH, Beschluss v. 14.02.2024 – IV ZB 16/23Wenn ein Verfahren in der Hauptsache endet, weil die Partei des Rechtsstreits Alleinerbin ihres Gegners geworden ist, hat die zuvor zugunsten eines St…BGH, Beschluss v. 24.02.2021 – VII ZB 55/18Kosten, die einer Partei durch die Beauftragung von Handwerkern zwecks Vor- und Nachbereitung von Ortsterminen mit dem gerichtlichen Sachverständigen …BGH, Beschluss v. 04.11.2020 – VII ZB 37/18Wird die in einem erstinstanzlichen Urteil getroffene Kostengrundentscheidung durch eine im zweiten Rechtszug im Wege des Prozessvergleichs getroffene…
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