BGH · 7. Zivilsenat

BGH, Beschluss v. 04.11.2020 – VII ZB 37/18

VII ZB 37/18 · 04.11.2020 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de

Amtlicher Leitsatz

Wird die in einem erstinstanzlichen Urteil getroffene Kostengrundentscheidung durch eine im zweiten Rechtszug im Wege des Prozessvergleichs getroffene Kostenregelung ersetzt, kann, sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren, eine Verzinsung zu erstattender Kosten nach § 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO erst von einem Antragszeitpunkt nach dem Vergleichsschluss verlangt werden; maßgeblich ist das Eingangsdatum des auf den Prozessvergleich bezogenen Kostenfestsetzungsantrags (Abgrenzung von BGH, Beschluss vom 22. September 2015 - X ZB 2/15, NJW 2016, 165).

Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.

Zitierte Normen

§ 103 Abs 1 ZPO§ 104 Abs 1 S 2 ZPO§ 794 Abs 1 Nr 1 ZPO
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