BGH · 7. Zivilsenat

BGH, Beschluss v. 24.02.2021 – VII ZB 55/18

VII ZB 55/18 · 24.02.2021 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de

Amtlicher Leitsatz

Kosten, die einer Partei durch die Beauftragung von Handwerkern zwecks Vor- und Nachbereitung von Ortsterminen mit dem gerichtlichen Sachverständigen entstanden sind, sind außergerichtliche Kosten der Partei. Sie sind daher, sofern nichts anderes vereinbart wird, bei einer durch Prozessvergleich vereinbarten Kostenaufhebung im Kostenfestsetzungsverfahren nicht zu erstatten.

Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.

Zitierte Normen

§ 92 Abs 1 S 2 ZPO§ 103 ZPO§ 1 Abs 1 S 1 GKG
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