Abschnitt 2 — Parteien · Titel 5 — Prozesskosten
§ 92 ZPO – Kosten bei teilweisem Obsiegen
Zivilprozessordnung · amtlicher Wortlaut, Quelle gesetze-im-internet.de
Wortlaut
(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.
(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn 1 die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2 der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.
Rechtsprechung zu § 92 ZPO
Amtliche Leitsätze von BGH und BVerfG, mit Aktenzeichen und Datum.
BGH, Beschluss v. 18.12.2025 – I ZB 42/251. Gegen eine Entscheidung, mit der das staatliche Gericht die Sache gemäß § 1059 Abs. 4 ZPO unter Aufhebung des Schiedsspruchs an das Schiedsgericht …BGH, Urteil v. 09.10.2025 – I ZR 116/24Schlüsselgehäuse 1. Die Reparaturklausel gemäß Art. 110 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 in der Fassung bis 30. April 2025 (Gemeinschaftsgeschmac…BGH, Beschluss v. 24.02.2021 – VII ZB 55/18Kosten, die einer Partei durch die Beauftragung von Handwerkern zwecks Vor- und Nachbereitung von Ortsterminen mit dem gerichtlichen Sachverständigen …BGH, Urteil v. 22.10.2020 – VII ZR 10/171. Die Kosten eines Privatgutachtens, die der Auftragnehmer zur Ermittlung der Vergütung nach § 2 Abs. 5 VOB/B aufwendet, sind vom Auftraggeber nicht …