BGH · 7. Zivilsenat

BGH, Urteil v. 22.10.2020 – VII ZR 10/17

VII ZR 10/17 · 22.10.2020 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de

Amtlicher Leitsatz

1. Die Kosten eines Privatgutachtens, die der Auftragnehmer zur Ermittlung der Vergütung nach § 2 Abs. 5 VOB/B aufwendet, sind vom Auftraggeber nicht nach dieser Bestimmung als Teil der Mehrkosten zu erstatten. 2. Entsprechendes gilt für die Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Privatgutachtens, das der Auftragnehmer zur Ermittlung der Mehrvergütung in Anlehnung an die Grundsätze des § 2 Abs. 5 VOB/B aufgrund einer verzögerten Vergabe eingeholt hat.

Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.

Zitierte Normen

§ 2 Abs 5 VOB B 2006§ 2 Abs 9 VOB B 2006§ 92 ZPO§ 96 ZPO
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