Abschnitt 2 — Parteien · Titel 5 — Prozesskosten

§ 96 ZPO – Kosten erfolgloser Angriffs- oder Verteidigungsmittel

Zivilprozessordnung · amtlicher Wortlaut, Quelle gesetze-im-internet.de

Wortlaut

Die Kosten eines ohne Erfolg gebliebenen Angriffs- oder Verteidigungsmittels können der Partei auferlegt werden, die es geltend gemacht hat, auch wenn sie in der Hauptsache obsiegt.

Rechtsprechung zu § 96 ZPO

Amtliche Leitsätze von BGH und BVerfG, mit Aktenzeichen und Datum.

BGH, Urteil v. 22.10.2020 – VII ZR 10/171. Die Kosten eines Privatgutachtens, die der Auftragnehmer zur Ermittlung der Vergütung nach § 2 Abs. 5 VOB/B aufwendet, sind vom Auftraggeber nicht …
Dazu eine Klausur schreiben →Alle Normen im ZPO