Abschnitt 2 — Parteien · Titel 5 — Prozesskosten
§ 96 ZPO – Kosten erfolgloser Angriffs- oder Verteidigungsmittel
Zivilprozessordnung · amtlicher Wortlaut, Quelle gesetze-im-internet.de
Wortlaut
Die Kosten eines ohne Erfolg gebliebenen Angriffs- oder Verteidigungsmittels können der Partei auferlegt werden, die es geltend gemacht hat, auch wenn sie in der Hauptsache obsiegt.
Rechtsprechung zu § 96 ZPO
Amtliche Leitsätze von BGH und BVerfG, mit Aktenzeichen und Datum.