Zweiter Abschnitt — Die Tat · Vierter Titel — Notwehr und Notstand

§ 33 StGB – Überschreitung der Notwehr

Strafgesetzbuch · amtlicher Wortlaut, Quelle gesetze-im-internet.de

Wortlaut

Überschreitet der Täter die Grenzen der Notwehr aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken, so wird er nicht bestraft.

§ 33 StGB in der Klausur

Wo diese Norm geprüft wird, was man darunter subsumiert und woran sie sich entscheidet.

Definitionen zu § 33 StGB

Notwehrexzess

Klausuren, in denen § 33 StGB drankommt

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Dazu eine Klausur schreiben →Alle Normen im StGB