Grundstudium · ~300 Min.
Fatale Fehleinschätzungen
ZJS 2020, S. 1398
Sachverhalt
A möchte B töten lassen. Zur Durchführung dieses Vorhabens gewinnt er den C, der im ersten Semester Jura studiert. Der Plan von A sieht vor, B mittels einer komplizierten Sprengfalle zu töten, die A konstruiert hat und die er C übergibt. A weiß, dass B jeden Dienstag bei seiner Freundin G verbringt, die in einem Mehrfamilienhaus wohnt. C soll die Sprengfalle auf dem Zuweg zu diesem Haus deponieren und sie erst dann „scharf“ schalten, wenn er sieht, dass B das Haus verlässt. A zeigt C ein Foto von B und nennt ihm die Adresse der G.
C bringt am nächsten Dienstag auftragsgemäß die Sprengfalle an und wartet auf das Erscheinen von B. Als er B zu entdecken glaubt, stellt er die Sprengfalle scharf. Entgegen der Annahme von C handelt es sich dabei jedoch nicht um B, sondern um O, einen Bewohner des Hauses, der B sehr ähnelt. Nachdem O die Lichtschranke passiert, zündet der Sprengsatz und er wird tödlich verletzt.
Als C den Tatort verlässt, sieht er an der Straßenecke zwei Personen, die augenscheinlich in einen heftigen Streit verwickelt sind. Gerade in dem Moment, als C dazu kommt, betitelt der X seine Freundin F in einem nicht enden wollenden Redeschwall unter anderem als „hässliche Schlampe“. C weiß dabei allerdings nicht, dass X in Wahrheit nur einen Streit aus seinem Büro wörtlich wiedergibt. Er findet dieses beleidigende Verhalten unerträglich und möchte F zur Hilfe eilen. Er hat in der Strafrechtsvorlesung gehört, dass im Notwehrrecht grundsätzlich alles erlaubt sei. Um F zu helfen und Xs vermeintliche Schimpftirade endgültig zu beenden, sieht er nur ein einziges Mittel, zu dem er sich nach dem Besuch des Grundkurses auch berechtigt fühlt: Er packt X am Hals und würgt ihn so lange, bis er sicher ist, dass er nicht mehr lebt. X verstirbt.
Musterlösung anzeigenErst selbst versuchen – die Lösung liest sich danach anders.
# Lösungsvorschlag
Tatkomplex 1: Die Sprengfalle
A. Strafbarkeit von C
Anmerkung: Da C die gesamte Tat allein ausgeführt hat, ihm folglich kein obj. Tatbeitrag von A zugerechnet werden muss, müssen bei C auch keine Ausführungen zu einer möglichen Mittäterschaft mit A (§ 25 Abs. 2 StGB) erfolgen.
Sie können die Zwischenüberschriften (Obj., subj. Tatbestand) auch weglassen, falls Sie in Zeitnot sind, und die Abschnitte nur mittels Gliederungspunkten und Absätzen trennen.
I. § 212 Abs. 1 StGB (bzgl. O)
Indem C die Sprengfalle anbrachte und scharf stellte, könnte er sich wegen eines Totschlags gem. § 212 Abs. 1 StGB strafbar gemacht haben.
1. Tatbestand
a) Objektiver Tatbestand
C müsste einen anderen Menschen getötet haben.1 Dadurch, dass O die von C aktivierte Lichtschranke der Sprengfalle passierte, zündete der Sprengsatz, wodurch ein anderer Mensch, der O, tödlich verletzt wurde.
Die Aktivierung der Sprengfalle durch C kann nicht hinweggedacht werden, ohne dass der Erfolg (Tod von O) in seiner konkreten Gestalt entfiele. Auf Grundlage der Äquivalenztheorie, wonach alle Bedingungen für einen Erfolg gleichwertig sind,2 war die Handlung des C kausal für den Tod des O.
Schließlich müsste der eingetretene Erfolg dem C auch objektiv zurechenbar sein. Hierzu müsste er eine rechtlich relevante Gefahr geschaffen haben und sich genau diese Gefahr im tatbestandsmäßigen Erfolg realisiert haben.3 Das Zünden einer Sprengfalle stellt zweifelsfrei eine rechtlich relevante Gefahr dar. Gründe, die den Zurechnungszusammenhang zum eingetretenen Tod des O entfallen lassen, sind nicht ersichtlich, womit dem C die Tat auch objektiv zurechenbar ist.
Der objektive Tatbestand ist erfüllt.
Anmerkung: Da der objektive Tatbestand hier überhaupt keine Probleme aufweist, hätten Ihre Ausführungen sogar noch knapper ausfallen können. Bei Anfängerklausuren bietet es sich aber an, zumindest im ersten Tatbestand einmal zu zeigen, dass man die wichtigen Standarddefinitionen beherrscht.
b) Subjektiver Tatbestand
C müsste nach § 15 StGB vorsätzlich, also mit Wissen und Wollen der Tatbestandsverwirklichung gehandelt haben.4 Hier könnte es am Vorsatz fehlen, weil C den O gar nicht töten wollte. Nach Cs Vorstellung sollte durch die von ihm aktivierte Sprengfalle eigentlich der B getötet werden. Es ist zu klären, ob C aufgrund eines nach § 16 Abs. 1 StGB den Vorsatz ausschließenden Irrtums handelte. Dabei kommt hier sowohl die Anwendung der Rechtsfigur des sog. error in persona vel obiecto als auch die der sog. aberratio ictus in Betracht.
Bei ersterem tritt der Erfolg zwar an dem Objekt ein, welches der Täter treffen wollte, jedoch irrt er sich über die Identität oder eine sonstige Eigenschaft des Tatobjekts.5 Im Unterschied hierzu lenkt der Täter seinen Angriff bei einer aberratio ictus auf ein bestimmtes, von ihm individualisiertes Tatobjekt, dieser Angriff geht jedoch fehl und trifft ein anderes Objekt, das der Täter nicht anvisiert hatte und gar nicht verletzen wollte.6 C hat die Sprengfalle vor dem Haus des B eingerichtet. Allerdings hat er die Lichtschranke, durch deren Passieren sich die Bombe entzündete, erst in dem Moment aktiviert, als er glaubte, den B erblickt zu haben. Genau diese Person, nämlich der O, durchlief auch tatsächlich die Lichtschranke und löste die tödliche Explosion aus. Anders als in Fällen, bei denen im Zeitpunkt der Scharfstellung der Sprengfalle keine unmittelbar sinnliche Erfassung des zu treffenden Objekts durch den Täter gegeben ist, also nur aufgrund des Tatplans davon ausgegangen wird, die in die Falle tappende Person werde das ausersehene Opfer sein,7 erfolgte hier die Aktivierung der Falle erst, als das letztlich auch getroffene Opfer vom Täter tatsächlich wahrgenommen wurde und somit sichergestellt war, dass der Sprengsatz nur dieses Opfer verletzen wird. Ein Fehlgehen der Tat im Sinne einer aberratio ictus scheidet damit aus, vielmehr täuschte sich der Täter über die Identität des anvisierten und auch getroffenen Objekts (error in persona vel obiecto).8
Bei einem error in persona vel obiecto hängt die Rechtsfolge von der Un-/Gleichwertigkeit des vorgestellten und des getroffenen Objekts ab. Nur bei Ungleichwertigkeit der Handlungsobjekte hat der Irrtum des Täters Vorsatzrelevanz.9 Da es sich bei dem von C vorgestellten Objekt (B) und dem tatsächlich getroffenen (O) jeweils um einen Menschen handelte, die Handlungsobjekte mithin gleichwertig waren, ist die Fehlvorstellung des C als bloßer Motivirrtum unbeachtlich.10 C handelte hinsichtlich der Tötung von O vorsätzlich.
2. Rechtswidrigkeit und Schuld
C handelte rechtswidrig und schuldhaft.
3. Zwischenergebnis
C hat sich gem. § 212 Abs. 1 StGB strafbar gemacht.
II. §§ 212 Abs. 1, 22, 23 Abs. 1 StGB (bzgl. B)
C könnte sich durch die Installation der Sprengfalle bzgl. B wegen eines versuchten Totschlags gem. §§ 212 Abs. 1, 22, 23 Abs. 1 StGB strafbar gemacht haben. Wegen des unbeachtlichen error in persona handelte C indes bereits vorsätzlich bzgl. der Tötung von O (s.o.). Nähme man daneben noch einen Totschlagsversuch an B an, würde der Vorsatz in unzulässiger Weise doppelt verwertet werden.11 Eine Strafbarkeit von C gem. §§ 212 Abs. 1, 22, 23 Abs. 1 StGB bzgl. B scheidet aus.
III. Ergebnis zur Strafbarkeit von C
Im ersten Tatkomplex hat sich C gem. § 212 Abs. 1 StGB strafbar gemacht.
B. Strafbarkeit von A
Anmerkung: Da C die gesamte Tathandlung allein ausgeführt hat, ist nunmehr bei A zu überprüfen, ob ihm die Handlung des C zugerechnet werden kann. Anknüpfungspunkt wird hierbei allein die von A im Vorfeld erbrachte Planungsleistung sein. In Fällen, in denen (wie hier) sowohl Mittäterschaft (§ 25 Abs. 2 StGB) als auch eine Teilnehmerstrafbarkeit (§§ 26 oder 27 Abs. 1 StGB) in Betracht kommen, ist zunächst die schwerere, täterschaftliche Beteiligungsform zu überprüfen. Nur falls deren Voraussetzungen nicht vorliegen, ist anschließend auf eine mögliche Teilnahme einzugehen.
I. §§ 212 Abs. 1, 25 Abs. 2 StGB
Indem A die Sprengfalle konstruierte und dem C genaue Hinweise zur Installation der Bombe gab, könnte er sich wegen eines mittäterschaftlich begangenen Totschlags nach §§ 212 Abs. 1, 25 Abs. 2 StGB strafbar gemacht haben.
1. Tatbestand
a) Objektiver Tatbestand
A müsste einen anderen Menschen getötet haben.12 Die Tötung von O erfolgte jedoch allein durch die Handlung des C (s.o.). A hat weder einen Beitrag bei der konkreten Tatausführung geleistet noch war er überhaupt am Tatort zugegen. Damit ihm die Handlung des C zugerechnet werden kann, müssten die Voraussetzungen der Mittäterschaft erfüllt sein.13 Nach § 25 Abs. 2 StGB ist hierfür neben einem gemeinsamen Tatplan auch eine gemeinsame Tatausführung erforderlich.14
aa) Gemeinsamer Tatplan
Ein gemeinsamer Tatplan setzt voraus, dass mind. zwei Personen die Verabredung getroffen haben, im gegenseitigen Einvernehmen gemeinsam objektive Tatbeiträge zu erbringen und dabei eine bestimmte Vorsatztat zu verwirklichen.15 Wie vorher vereinbart, sollte B durch eine von A konstruierte und von C zu zündende Sprengfalle getötet werden. Es lag damit ursprünglich ein gemeinsamer Tatplan vor, in dessen Rahmen die Tatbeiträge des C zugerechnet werden können.
bb) Gemeinsame Tatausführung
Ferner müsste die Tat gemeinsam ausgeführt worden sein. Dies ist hier fraglich, da A nur im Vorbereitungsstadium tätig wurde.
Nach einer Ansicht ist eine ausschließliche Mitwirkung im Vorbereitungsstadium nicht ausreichend, um eine Mittäterschaft zu bejahen. Es bedarf einer Mitwirkung im Ausführungsstadium, da sonst die Tat, die beherrscht werden soll, noch gar nicht existiert. Wer die Ausführung einem anderen überlässt, kann die Tatbestandsverwirklichung nicht mehr beherrschen.17 Eine Mittäterschaft des A würde demnach ausscheiden.
Allerdings kann nach h.M. im Einzelfall auch eine Handlung im Vorbereitungsstadium ausreichen, wenn der Handelnde jedenfalls eine sog. funktionelle Tatherrschaft innehatte.18 Dies ist anzunehmen, wenn nach einer wertenden Gesamtbetrachtung aller Umstände der Umfang der Tatbeteiligung und der Einfluss auf den Ausgang des Geschehens eher dem eines Mittäters gleichkommt.19 Dazu ist nicht zwingend eine Mitwirkung am Kerngeschehen erforderlich, solange das „Minus“ bei der Tatbeteiligung durch ein „Plus“ bei der Tatvorbereitung ausgeglichen wird.20 Die funktionelle Tatherrschaft bestimmt sich zum Teil auch danach, ob der Handelnde die Tat als eigene oder fremde wollte, anders als in frühen BGH-Entscheidungenreicht der bloße „Wille“ zur Täterschaft allein allerdings nicht aus. 21
Die Ansicht der h.M. ist vorzugswürdig, da sie nicht alleine auf den Aspekt der Tatausführung abstellt, sondern zutreffend danach fragt, ob die Leistung einer lediglich im Vorbereitungsstadium tätig werdenden Person von einem solchen Gewicht ist, dass der Person trotz ihrer Abwesenheit bei der Tatausführung dennoch eine zentrale Funktion bei der Tatbegehung zuzusprechen ist. Würde man täterschaftliches Handeln in derartigen Fällen dagegen kategorisch ausschließen, wären etwa Bandenchefs, die regelmäßig andere aufgrund ihrer Planungsleistung für sich arbeiten lassen, sich aber an der konkreten Tatausführung selbst nicht beteiligen, stets nur als Randfiguren des Geschehens anzusehen und damit als Teilnehmer zu privilegieren.22 Angesichts der unverzichtbaren Planungsleistung im Vorfeld, der gefahrerhöhenden Wirkung effektiver Aufgabenverteilung innerhalb krimineller Vereinigungen und des regelmäßig erheblichen eigenen Interesses am Taterfolg der lediglich im Hintergrund agierenden Führungspersonen kann ein solches Ergebnis wertungsmäßig nicht überzeugen. Mit der h.M. ist daher auch hier von einer solchen funktionellen Tatherrschaft auszugehen: A hatte die Tat im Vorfeld sehr detailliert geplant, die komplizierte Sprengfalle alleine hergestellt und dem C genaue Anweisungen zur Deponierung und Aktivierung der Falle gegeben. Ohne diese Planungs- und Vorbereitungsleistung wäre die Tat durch C alleine nicht zu realisieren gewesen. A muss daher eine funktionelle Tatherrschaft zugesprochen werden. Da die Voraussetzungen der Mittäterschaft vorliegen, sind dem A die objektiven Tatbeiträge von C gem. § 25 Abs. 2 StGB zuzurechnen. Der objektive Tatbestand ist erfüllt. Anmerkung: Sollten Sie hier mit der M.M. die Mittäterschaft ablehnen, wäre eine mögliche Anstiftung durch A zu prüfen und dort im Rahmen des Anstiftervorsatzes der error in persona des Haupttäters zu diskutieren. Sie sollten dabei den gesamten Meinungsstand diskutieren: Nach einer strengen Ansicht soll ein unbeachtlicher error in persona des Haupttäters nie Einfluss auf den Anstiftervorsatz haben, weil sich die Anstiftung stets akzessorisch zur Haupttat verhalte.23 Dem wird das sog. Blutbadargument entgegengehalten: Schlägt der Haupttäter, weil er die Verwechslung erkennt, erneut zu, so wäre der Anstifter für zwei Taten zu bestrafen.24 Nach der h.L. wäre dagegen zu fragen, ob der Täter sich an die individualisierenden Vorgaben des Anstifters hält oder von ihnen abweicht.25 Bei Befolgen der Angaben ist auch beim Anstifter von einem unbeachtlichen Motivirrtum auszugehen, bei Abweichen von einem aberratio ictus, der allenfalls Raum für eine versuchte Anstiftung (§ 30 Abs. 1 StGB) und ggf. eine Fahrlässigkeitsstrafbarkeit ließe.26 Die Rechtsprechung zieht eine Grenze da, wo der Irrtum des Haupttäters für den Anstifter völlig außerhalb der Grenzen des nach allgemeiner Lebenserfahrung Vorhersehbaren liegt.27
b) Subjektiver Tatbestand
A handelte bezüglich der mittäterschaftlichen Begehungsweise vorsätzlich. Problematisch ist jedoch, wie sich für ihn die irrtumsbedingte Abweichung vom ursprünglich gefassten Tatplan durch C auswirkt:
Man könnte die Auffassung vertreten, dass der error in persona von C (s.o.) für A beachtlich sei, da sich der handelnde C gerade nicht an den eindeutigen Tatplan gehalten hat. Betrachtete man diese Abweichung als Mittäterexzess, so könnte sie dem A nicht zugerechnet werden.28 Konstruktiv ließe sich der Fall damit als aberratio ictus begreifen, wobei hier nicht ein (technisches) Werkzeug fehlging, sondern ein menschliches Hilfsmittel: der Mittäter.29
Dagegen ist jedoch einzuwenden, dass sich C sehr wohl an die Instruktionen von A gehalten hat. Nach der Installation der Sprengfalle hat er mit der Aktivierung der Lichtschranke solange gewartet, bis er das vermeintliche Zielobjekt zu erkennen glaubte. B war dem C durch die Fotos von A bekannt. Nur aufgrund des unglücklichen Zufalls, dass just in diesem Moment der O, der dem B sehr ähnelte, aus dem Haus trat, kam es zu der folgenschweren Verwechslung. Derjenige Mittäter, der die Tatausführung einem anderen komplett überlässt, kann von diesem nicht mehr als eine „situationsangemessene Wahrnehmung“30 verlangen. Solange sich die Abweichung, wie hier, noch in den Grenzen des nach allgemeiner Lebenserfahrung Vorhersehbaren bewegt, ist die Verwechslung daher als unbeachtlich einzustufen.31 Danach lag kein den gemeinsamen Tatplan ausschließender Mittäterexzess vor.
Anmerkung: Dieser Punkt könnte auch bereits im objektiven Tatbestand beim gemeinsamen Tatplan angesprochen werden.
Der Umstand, dass C einem error in persona unterlag, wirkt sich damit nicht auf den Vorsatz von A aus.
2. Rechtswidrigkeit und Schuld
A handelte rechtswidrig und schuldhaft.
3. Zwischenergebnis
A hat sich gem. §§ 212 Abs. 1, 25 Abs. 2 StGB strafbar gemacht.
II. Ergebnis zur Strafbarkeit von A
Im ersten Tatkomplex hat sich A gem. §§ 212 Abs. 1, 25 Abs. 2 StGB strafbar gemacht.
Tatkomplex 2: Tötung von X
A. Strafbarkeit von C
I. § 212 I StGB
Durch das Würgen von X könnte sich C wegen eines Totschlags gem. § 212 Abs. 1 StGB strafbar gemacht haben.
1. Tatbestand
a) Objektiver Tatbestand
C müsste einen anderen Menschen getötet haben. Im Fall würgte C den X zu Tode. Diese Handlung war auch kausal für den Tod von X und dem C objektiv zurechenbar.32
b) Subjektiver Tatbestand
C müsste gem. § 15 StGB mit Wissen und Wollen hinsichtlich der Tatbestandsverwirklichung gehandelt haben. C handelte hinsichtlich der Tötung von X mit zielgerichtetem Erfolgswillen und damit absichtlich.
2. Rechtswidrigkeit
Grundsätzlich indiziert die Tatbestandsmäßigkeit die Rechtswidrigkeit. Allerdings könnte Cs Verhalten gemäß § 32 Abs. 1 StGB als Nothilfe gerechtfertigt gewesen sein.
Dazu wäre zunächst eine Nothilfelage erforderlich, also ein gegenwärtiger, rechtswidriger Angriff auf ein nothilfefähiges Rechtsgut eines Dritten.33 Ein Angriff ist eine durch eine menschliche Handlung drohende Verletzung rechtlich geschützter individueller Güter oder Interessen.34 Das Vorstellungsbild des Angegriffenen spielt dabei keine Rolle, entscheidend ist, ob objektiv tatsächlich ein Angriff vorlag.35 Zwar stellt die Ehre von F ein grundsätzlich nothilfefähiges Rechtsgut dar,36 entgegen der Vorstellung von C hat X die Ehre der F allerdings überhaupt nicht angegriffen, sondern lediglich einen Streit aus seinem Büro wörtlich wiedergegeben. Mangels Nothilfelage ist eine Rechtfertigung des C über § 32 Abs. 1 StGB ausgeschlossen.
3. Erlaubnistatbestandsirrtum
C könnte allerdings in einem Erlaubnistatbestandsirrtum gehandelt haben. Hierfür müsste er sich irrig Umstände vorgestellt haben, bei deren tatsächlichem Vorliegen eine Rechtfertigungslage bestanden hätte.37 Es ist daher zunächst anhand einer hypothetischen Prüfung festzustellen, ob sich C bei Zugrundelegung seiner Vorstellung auf einen Rechtfertigungsgrund hätte stützen können. Nur sofern dies der Fall ist, muss anschließend die Frage der Rechtsfolge des Erlaubnistatbestandsirrtums erörtert werden.
a) Hypothetische Prüfung der Nothilfe gem. § 32 Abs. 1 StGB nach dem Vorstellungbild von C
Die Tötung von X könnte nach Cs Vorstellungsbild als Nothilfe gem. § 32 Abs. 1 StGB gerechtfertigt gewesen sein. Erforderlich wäre dafür zunächst eine Nothilfelage, also ein rechtswidriger, gegenwärtiger Angriff auf ein nothilfefähiges Rechtsgut. Nach der Vorstellung von C hat X die F beleidigt und sie damit in ihrer persönlichen Ehre verletzt.38 Die Ehre ist nach allgemeiner Ansicht ein nothilfefähiges Rechtsgut. Dies ergibt sich schon aus der Erwähnung in § 34 S. 1 StGB und durch den strafrechtlichen Schutz über die §§ 185 ff. StGB.39 Gründe, die die Rechtswidrigkeit der vorgestellten Beleidigung entfallen lassen könnten, sind nicht ersichtlich. Nach dem Vorstellungsbild von C lag ein rechtswidriger Angriff vor.40 Der Angriff müsste auch gegenwärtig gewesen sein, also unmittelbar bevorstehend, gerade stattfindend oder noch andauernd.41 Angesichts der nicht enden wollenden Schimpftirade des X fand der Angriff auf die Ehre der F gerade statt bzw. dauerte er jedenfalls noch an und war damit nach der Vorstellung von C gegenwärtig.
C müsste sodann im Rahmen einer geeigneten und erforderlichen Nothilfehandlung gehandelt haben. Seine Maß nahme richtete sich zunächst gegen den (vermeintlichen) Angreifer X. Ferner hätte die Handlung geeignet gewesen sein müssen, um dessen Angriff zu beenden oder ihn jedenfalls abzuschwächen.42 Durch das Würgen war X nicht mehr in der Lage, weiterzusprechen, die Nothilfehandlung war also geeignet, den Angriff abzuwenden.
Fraglich ist, ob die vorgenommene Nothilfehandlung auch erforderlich war. Hierzu hätte sie das relativ mildeste Mittel zur Abwehr des Angriffs sein müssen.43 Das zulässige Maß bestimmt sich dabei nach der Stärke und Gefährlichkeit des Angriffs.44 Neben einer verbalen Aufforderung die (vermeintlichen) Beleidigungen zu unterlassen, hätte für den C jedenfalls die Möglichkeit bestanden, mit weniger intensiven körperlichen Maßnahmen auf X einzuwirken. Auf eine Beleidigung als Angriff geringer Intensität mit der Tötung des Angreifers zu reagieren, stellt jedenfalls nicht das relativ mildeste Mittel zur Unterbindung des Angriffs dar und war daher nicht erforderlich.
b) Zwischenergebnis
Auch nach dem Vorstellungsbild von C wären seine Handlungen nicht über § 32 StGB gerechtfertigt gewesen, da er die rechtlichen Grenzen seines vermeintlichen Notwehrrechts überschritten hatte. C handelte daher nicht in einem Erlaubnistatbestandsirrtum.
4. Schuld
a) § 33 StGB
C könnte zunächst nach § 33 StGB entschuldigt sein. Erforderlich hierfür wäre allerdings, dass objektiv überhaupt eine Notwehrlage vorlag,46 was hier gerade nicht der Fall war (s.o.). Es ist umstritten, ob in solchen Konstellationen eine analoge Anwendung von § 33 StGB möglich sein soll, bei der wiederum das Vorstellungsbild des Täters zugrunde gelegt wird.47 Allerdings hat C hier die Grenzen der Notwehr nicht aus einem asthenischen Affekt (Angst, Verwirrung oder Schrecken) heraus überschritten,48 womit ein Schuldausschluss lich war der Irrtum vermeidbar und C handelte damit trotz nach § 33 StGB zwingend ausscheidet.
seiner Fehlvorstellung schuldhaft.
b) Erlaubnisirrtum
5. Zwischenergebnis
C hat sich sowohl über das Vorliegen einer Nothilfelage als Durch das Würgen von X hat sich C wegen eines Totschlags auch über die Grenzen des Nothilferechts geirrt, unterlag mitgem. § 212 Abs. 1 StGB strafbar gemacht. Seine Strafe kann hin einem Doppelirrtum,49 der nach ganz h.M. als Erlaubnisjedoch nach §§ 17 S. 2, 49 Abs. 1 StGB gemildert werden.60 irrtum nach § 17 StGB behandelt wird.50 Anders als beim direkten Verbotsirrtum irrt der Täter hier nicht über Bestehen
II. Zwischenergebnis
und Reichweite einer Verbotsnorm, sondern über die norma-C hat sich wegen eines Totschlags gem. § 212 Abs. 1 StGB tiven Voraussetzungen eines Erlaubnissatzes.51 Soweit der Irrstrafbar gemacht
tum für den Täter unvermeidbar war, entfällt gem. § 17 S. 1 StGB seine Schuld, andernfalls besteht nach Satz 2 die Mög-
B. Ergebnis zur Strafbarkeit von C
lichkeit einer fakultativen Strafmilderung.52
Im zweiten Tatkomplex hat sich C wegen eines Totschlags Ein Irrtum über die Voraussetzungen eines Erlaubnisgem. § 212 Abs. 1 StGB strafbar gemacht.
satzes ist unvermeidbar, wenn dem Täter zum Tatzeitpunkt, trotz der ihm zumutbaren Gewissensanspannung und der Einholung von Rechtsrat, aus den Umständen des Falls und seiner Persönlichkeit die Einsicht in das Unrechtmäßige seines Handelns fehlte.53 Im Fall des Erlaubnisirrtums stellt sich die Frage, ob der Täter erkennen konnte, dass er die rechtlichen Grenzen des Rechtfertigungsgrundes überschreitet.54
Bei Beurteilung der Gewissensanspannung werden die persönlichen Verhältnisse des Täters zugrunde gelegt. C ging als Jurastudent im ersten Semester zwar – grundsätzlich zutreffend – davon aus, dass im Nothilferecht keine Güterabwägung stattfindet. Allerdings sind an die Unvermeidbarkeit des Erlaubnisirrtums sehr hohe Anforderungen zu stellen,57 sodass C nicht ohne weitere Überprüfung auf die Richtigkeit seiner Rechtsansicht vertrauen durfte.58 Er hätte also erkennen müssen, dass es mit den Wertevorstellungen der Gesellschaft nicht vereinbar ist, im Rahmen der Nothilfe gegen eine Beleidigung mit der Tötung des Täters zu reagieren.59 Folg-
Zur Vertiefung
Großmann/Wehrstein, ZJS 2020, S. 1398.