Schwerpunkt · ~300 Min.
Fortgeschrittenenklausur: Wechselnde Loyalitäten
ZJS 2026, S. 2015
Sachverhalt
Benny (B) ist ein hochtalentierter Autofahrer. Aus seiner Zeit als jugendlicher Autoknacker hat B bei Gangboss Dagur (D) hohe Schulden und arbeitet als Fluchtwagenfahrer bei Raubüberfällen, die D bislang ohne jedes polizeiliche Bekanntwerden organisiert.
In einer Niederlassung der Post lagern Blanko-Postanweisungen, die D zu viel Geld machen möchte. Durchführen sollen den von D minutiös durchgeplanten Raubüberfall der ehemalige Bankier und regelmäßig an Raubüberfällen beteiligte Tony (T) sowie dessen Freundin Love (L), die zum ersten Mal bei einer „Nummer“ dabei sein soll und den Fluchtwagen stellt. B soll den von L gestellten Fluchtwagen fahren.
Noch bevor es zur Umsetzung des Plans kommen kann, wird die Gruppe, die sich in einem verlassenen Gebäude einquartiert hatte, durch einen von einer Anwohnerin herbeigeholten Wachmann (W) gestört. B, D, T und L laufen daraufhin zu dem bereitstehenden Fluchtwagen. Dabei wirft D eine Handgranate auf den sie verfolgenden W, der durch die Detonation tödlich verletzt wird. Dies mit ansehend, weigert sich B, loszufahren. Stattdessen rammt er einen vor ihnen parkenden Laster so, dass ein nach hinten über die Lkw-Ladefläche ragendes Stahlbündel durch die Frontscheibe dringt und den auf dem Beifahrersitz sitzenden D aufspießt. D wird dabei so ungünstig von dem Stahlbündel getroffen, dass er nach einem langen Todeskampf mit extremen Schmerzen und Qualen noch am Tatort verstirbt. Zwar erkannte B die Möglichkeit eines tödlichen Ausgangs dieses Manövers und akzeptierte diese bei seinem Handeln, jedoch wollte er D keineswegs derart langwierige Schmerzen bescheren. Eigentlich kam es ihm sogar nur darauf an, D so zu verletzen, dass dieser von eintreffenden Polizeibeamten festgenommen und für seine Taten bestraft wird.
Von den Szenen im Auto sichtlich schockiert fliehen B, T und L unverletzt und getrennt voneinander zu Fuß vor der nun am Ort des Geschehens eingetroffenen Polizei. Dabei feuert L mehrfach aus einer automatischen Waffe auf die sie verfolgende Polizistin Anna (A). Ihr ist dabei bewusst, dass die Schüsse die Polizistin treffen können. Um eine Flucht zu ermöglichen, ist ihr deren Tod auch nicht unlieb. A wird auch tatsächlich von mehreren Schüssen am ganzen Körper so schwer verletzt, dass sie bewusstlos zu Boden geht und ohne Behandlung kurze Zeit später verstorben wäre. L erkennt, dass ohne ihr Eingreifen eine Rettung für A nicht zu erwarten ist. L ruft daher einem zufällig am Geschehen vorbeilaufenden Passanten zu, er solle doch mal nach der Polizistin sehen. Dabei erhoffte sich L, A noch retten zu können. Um nicht als potenzielle Täterin identifiziert zu werden, setzt L ihr eigenes Smartphone, das sie griffbereit bei sich trägt, nicht ein. Der Passant ruft sogleich einen Rettungswagen, wodurch A tatsächlich überlebt. Einzig ihre durch einen Streifschuss völlig zerstörte linke Ohrmuschel konnte nicht wiederhergestellt werden. Ohne Beeinträchtigung ihres Hörvermögens erhielt A allerdings eine sog. Epithese, eine künstliche Ohrmuschel aus Silikon, wodurch der Verlust der Ohrmuschel äußerlich nicht mehr erkennbar ist.
Unterdessen gelingt es dem Polizisten P, der B zum Verwechseln ähnlichsieht, mit einem Schuss aus seiner Dienstpistole T am Arm zu verletzen. Weiteren Schüssen des P kann T ausweichen, indem er sich hinter einem parkenden Truck versteckt. P, der erkennt, dass er die Situation allein nicht unter Kontrolle bringen kann, entfernt sich nunmehr von T in Richtung seines Polizeiwagens, um Verstärkung zu rufen. T hat P seinerseits nur aus dem Augenwinkel gesehen und hält ihn fälschlicherweise für B. T schlussfolgert, B wolle nunmehr die Seiten wechseln und der Polizei sämtliche kriminelle Machenschaften des T und seiner Gang mitteilen. T beginnt daraufhin mit Tötungsvorsatz auf die sich entfernende Person zu schießen. Der für B gehaltene P bleibt wie durch ein Wunder unverletzt. B bekommt von alledem nichts mit. Ihm gelingt unbehelligt die Flucht. Daraufhin trifft er seine Freundin Evelyn (E) im Restaurant „Square Diner“ und erzählt ihr sogleich alles. T, von Rachegefühlen gegenüber B getrieben, vermutet B bei E und trifft kurze Zeit später ebenfalls im „Square Diner“ ein. Zwischen T und B entsteht in der Folge ein Handgemenge, im Zuge dessen B rückwärtslaufend über eine Kante stolpert. T zieht sofort seine Pistole und zielt auf den am Boden liegenden B. Bevor er den Abzug betätigen kann, schlägt ihm die völlig aufgelöste E mit einem Brecheisen die Pistole aus der Hand, wobei sich T zwei Finger bricht. E, nun mit Ts Pistole ausgestattet, ist von ihrer Angst nunmehr vollends gesteuert und rennt dem nun flüchtenden T völlig panisch und hysterisch hinterher. Dabei schlägt sie mit der Waffe in der Hand mehrfach in Richtung des T, der hierdurch ein leichtes Hämatom am Rücken erleidet, bevor er E endgültig abschütteln kann.
Musterlösung anzeigenErst selbst versuchen – die Lösung liest sich danach anders.
# Lösungsvorschlag
Hinweis: An eine Strafbarkeit nach den §§ 249, 250 StGB konnte gedacht werden, weil der Sachverhalt am Anfang den geplanten Banküberfall zum Gegenstand hatte. Hier lag eine Strafbarkeit allerdings fern, da die Tat noch im Vorbereitungsstadium war und insbesondere kein unmittelbares Ansetzen in Betracht kam. Falls Bearbeiter*innen auf diese Strafbarkeit eingehen, sollte dies äußerst kurz geschehen. Mit Blick auf die Schwerpunktsetzung können Ausführungen hier auch gänzlich entfallen.
Hinweis: Eine solche Gesinnung wird von der wohl noch herrschenden Meinung gefordert.4 Da es sich bei der Gesinnung im obigen Sinne um eine subjektive Komponente des Mordmerkmals „grausam“ handelt, wäre es gleichermaßen vertretbar gewesen, die Prüfung in den subjektiven Tatbestand zu verschieben.
cc) Gleichgültigkeitstheorie
Nach der Gleichgültigkeitstheorie ist Eventualvorsatz gegeben, wenn der Täter die Möglichkeit des Erfolgseintritts erkennt und sie aus Gleichgültigkeit gegenüber dem Rechtsgut in Kauf nimmt.9 B wollte durch sein Handeln eigentlich die Festnahme des D absichern. Sein primäres Ziel war eine Verletzung des D, zugleich aber akzeptiert er dessen Tötung. Hiernach wäre Eventualvorsatz also zu bejahen.
dd) Zwischenergebnis zum Vorsatz
Nach allen Theorien ist ein Vorsatz des B zu bejahen. Ein Streitentscheid ist daher entbehrlich. Hinweis: Falls sich Bearbeiter*innen an der Stelle konkret zum von D verwirklichten Delikt geäußert haben, ist aufgrund des an der Stelle nur dünnen Sachverhalts sowohl die Annahme einer fahrlässigen Tötung nach § 222 StGB als auch eines Mordes nach §§ 212 Abs. 1, 211 Abs. 2 Var. 7 StGB oder eines Totschlags nach § 212 Abs. 1 StGB vertretbar.
gebotener Kürze abzuhandeln und sich vertieft mit der Zulässigkeit der Festnahmehandlung auseinanderzusetzen.
vom Täter bewirkten Erfolg um den eigentlich angestrebten Endzweck handelt.19 Demgemäß ist es als ausreichend zu erachten, dass der Erfolgseintritt vom Täter als ein notwendiges Zwischenziel begriffen wird.20 Als Zwischenziel in diesem Sinne werden Mittel bezeichnet, die aus Sicht des Täters zur Erreichung des Endzwecks unentbehrlich sind.21 Es kam B darauf an, D durch sein Handeln so zu verletzen, dass dieser von eintreffenden Polizeibeamten festgenommen und für seine Taten bestraft wird. Das Durchdringen der Frontscheibe mit dem Stahlbündel war hierfür ein notwendiges Zwischenziel und auch als solches von B begriffen. Mithin ist dolus directus ersten Grades zu bejahen. Der subjektive Tatbestand des § 303 Abs. 1 StGB ist erfüllt.
2. Tatbestand
L müsste zunächst den notwendigen Tatentschluss gehabt haben. Ein solcher setzt Vorsatz bezüglich aller objektiven Tatbestandsmerkmale des versuchten Deliktes voraus.22 L war bewusst, dass die Schüsse, die sie auf die Polizistin abgibt, diese auch treffen können. Um eine Flucht zu ermöglichen, war ihr deren Tod auch nicht unlieb. Insofern liegt nach allen Abgrenzungstheorien (zum Streitstand siehe oben) Eventualvorsatz vor. L hat außerdem die Schüsse abgegeben und insofern die subjektive Schwelle zum „Jetzt geht’s los“ überschritten, wodurch ohne Zwischenschritte konkrete Gefährdungen für das Leben der P bereits eingetreten sind. L hat insofern auch unmittelbar angesetzt. Der Tatbestand der §§ 212 Abs. 1, 22, 23 Abs. 1 Alt. 1, 12 Abs. 1 StGB ist erfüllt.
Rücktritts.26 L ging davon aus, dass ohne eine weitere Handlung der Tod der A eintreten würde. Es lag daher ein beendeter Versuch vor.
Im Fall eines beendeten Versuchs muss der Täter die Tatvollendung verhindern, vgl. § 24 Abs. 1 S. 1 Var. 2 StGB. Fraglich ist, ob infolge des halbherzigen Verhaltens der A von einer tauglichen Rücktrittshandlung i.S.v. § 24 Abs. 1 S. 1 Var. 2 StGB ausgegangen werden kann. Es kam L zwar durchaus darauf an, A zu retten. Um sich selbst zu schützen, rief sie aber nicht selbst einen Rettungswagen, sondern wies lediglich einen Passanten darauf hin, dass er doch A zur Hilfe eilen solle. Insofern hat L weder selbst die letztendliche Rettungshandlung vorgenommen noch hat sie den Rettungswagen gerufen. L hat lediglich die Erstursache für die Rettung gesetzt. Ob dies für eine taugliche Rücktrittshandlung i.S.v. § 24 Abs. 1 S. 1 Var. 2 StGB ausreicht, hängt davon ab, welche Anforderungen an das „Verhindern“ i.S.d. Norm zu stellen sind.
Nach einer Ansicht ist für einen strafbefreienden Rücktritt eine sichere Abwendung des Erfolges erforderlich. Es muss die beste zur Verfügung stehende Maßnahme für eine Verhinderung des Erfolgseintritts ergriffen werden (sog. Bestleistungstheorie).27 L hat zwar die Erstursache für die Rettung der A gesetzt, konnte sich aber nicht sicher sein, dass der Passant eine Rettungshandlung vornehmen würde. Hiernach wäre eine taugliche Rücktrittshandlung der L abzulehnen.
Nach einer anderen Ansicht ist dagegen eine willentliche Ingangsetzung einer entgegengesetzten Kausalkette für eine strafbefreiende Wirkung des Rücktritts ausreichend.28 Hiernach hätte L eine taugliche Rücktrittshandlung vorgenommen, indem sie durch das Informieren des Passanten über die Situation und die Aufforderung, einen Rettungswagen zu rufen, eine Kausalkette zur Rettung der A in Gang gesetzt hat, die im Ergebnis auch erfolgreich war.
Für die erstgenannte Ansicht spricht, dass Zufälle und nur halbherzige Handlungen dem Täter nicht positiv angerechnet werden dürfen, da er willentlich ein Restrisiko bestehen lässt.29 Für die letztgenannte Auffassung spricht allerdings der Wortlaut der Vorschrift: „Verhindern“ ist nicht mit „Verhindern auf bestmögliche Weise“ gleichzusetzen.30 Die erhöhten Anforderungen von § 24 Abs. 1 S. 2 StGB gelten hier gerade nicht. In der Ausweitung wäre insofern eine täterbelastende, gem. Art. 103 Abs. 2 GG verbotene Analogie zu sehen.31 Außerdem sprechen Gesichtspunkte des Verletztenschutzes für abgesenkte Rücktrittsanforderungen.32 Demnach ist eine taugliche Rücktrittshandlung der L zu bejahen.
c) Freiwilligkeit
L hat auch freiwillig gehandelt.
Hinweis: Bei der Problembearbeitung sollte sich mit beiden Ansichten auseinandergesetzt und das Problem zuvor ordentlich dargestellt werden. Wer mit der herrschenden Meinung geht, muss den Rücktritt insgesamt bejahen. Eine andere Auffassung ist mit entsprechender Argumentation allerdings ebenso vertretbar.
Hinweis: Der Streit, ob es für § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB eine abstrakte oder eine konkrete Lebensgefahr braucht, konnte dementsprechend dahinstehen.
c) Erfolgsqualifikation des § 226 Abs. 1 Nr. 3 StGB
Es könnte allerdings die Erfolgsqualifikation des § 226 Abs. 1 Nr. 3 StGB verwirklicht worden sein. § 226 Abs. 1 Nr. 3 StGB setzt eine erhebliche und dauerhafte Entstellung voraus.
aa) Erhebliche Entstellung
Eine erhebliche Entstellung liegt vor, wenn das Erscheinungsbild durch eine körperliche Verunstaltung wesentlich beeinträchtigt wurde.36 Die Erheblichkeit bestimmt sich zum einen nach dem Ausmaß der Entstellung, aber auch dem Ausmaß der psychisch-sozialen Nachteile, die der Verletzte auf Grund der Entstellung zu erleiden hat, wobei eine Vergleichbarkeit mit den übrigen in § 226 StGB genannten Folgen gegeben sein muss.37 Der Verlust der Ohrmuschel ist aus dem Blick der Öffentlichkeit sofort sichtbar und geht mit einer wesentlichen Beeinträchtigung des Erscheinungsbilds einher. Eine erhebliche Entstellung ist zu bejahen.
bb) Dauerhaftigkeit der Entstellung
Die Entstellung der A müsste auch dauerhaft sein. Eine Entstellung ist dann dauerhaft, wenn sie mit einer ständigen oder unbestimmt langwierigen Beeinträchtigung verbunden ist, wobei es ausreichend ist, wenn der Geschädigte der Beeinträchtigung für unabsehbare Zeit ausgesetzt ist.38 Grundsätzlich ist der Verlust der Ohrmuschel der A unbestimmt langwierig. Die Dauerhaftigkeit der Einstellung ist folglich dem Grunde nach zu bejahen. Sie könnte jedoch gleichwohl zu verneinen sein, da A eine Epithese erhalten hat, also eine künstliche Ohrmuschel aus Silikon, wodurch der Verlust der Ohrmuschel äußerlich nicht mehr erkennbar ist. Fraglich ist, ob trotz einer Prothese von einer Dauerhaftigkeit der Entstellung ausgegangen werden kann.
(1) Frühere Rechtsprechungsansicht
Nach früherer Rspr. des BGH sind derartige Möglichkeiten, die Entstellung durch kosmetische Eingriffe oder Operationen zu beheben oder zu mindern, außer Betracht zu lassen.39 Hiernach wäre eine Dauerhaftigkeit anzunehmen.
(2) Heute (noch) herrschende Ansicht
Nach der heute herrschenden Ansicht ist bei Prothesen, die von außen nicht als solche erkennbar sind, eine Dauerhaftigkeit der Entstellung abzulehnen.40 Durch die Epithese wurde bei A sowohl äußerlich als auch funktionstechnisch der Status quo wiederhergestellt. Demnach wäre eine Dauerhaftigkeit nach dieser Auffassung abzulehnen.
(3) Streitentscheid
Für die erstgenannte Ansicht spricht, dass dem Täter nicht zugutekommen darf, dass der Fortschritt der medizinischen Wissenschaft und deren technische Hilfsmittel eine durch ihn schuldhaft verursachte erhebliche Entstellung weitgehend beseitigen kann. Außerdem wird das Unrecht der Tat nicht dadurch geringer, dass die Entstellung durch Mittel der ärztlichen Kunst behoben werden kann.41 Für die letztgenannte Ansicht spricht allerdings, dass für das Vorliegen einer erheblichen Entstellung dem Wortlaut nach allein das äußere Erscheinungsbild entscheidend ist. Dieses ist bei einer (nicht als solche erkennbaren) Prothese aber nicht mehr beeinträchtigt. Der Strafgrund der Norm entfällt mithin.42 Es ist daher der letztgenannten Ansicht zu folgen. Die Dauerhaftigkeit der Entstellung der A ist abzulehnen.
1. Vorprüfung
P ist nicht verstorben, weshalb der Tatbestand der §§ 212 Abs. 1, 211 Abs. 2 Var. 9, 22, 23 Abs. 1 Alt. 1 StGB nicht vollendet ist. Gleichzeitig ist der versuchte Mord nach §§ 23 Abs. 1 Alt. 1, 12 Abs. 1 StGB mit Strafe bedroht.
2. Tatbestand
a) Tatentschluss
T müsste mit Tatentschluss gehandelt haben.
aa) Vorsatz hinsichtlich § 212 Abs. 1 StGB
Hierzu müsste T zunächst hinsichtlich einer Erfüllung des objektiven Tatbestands des § 212 Abs. 1 StGB mit Vorsatz gehandelt haben. Grundsätzlich wollte T einen anderen Menschen kausal und objektiv zurechenbar töten. Ein Vorsatz könnte allerdings gem. § 16 Abs. 1 StGB zu verneinen sein, da T den P für B hielt und sich insoweit irrte. Nach § 16 Abs. 1 StGB handelt ohne Vorsatz, wer einen Umstand nicht kennt, der zum gesetzlichen Tatbestand gehört. T verwechselte allerdings nur sein anvisiertes Tatopfer in der Form, als er über die Identität desselben irrte. Gleichzeitig spricht § 212 Abs. 1 StGB nur davon, dass ein Mensch getötet werden muss. Die Identität des Tatopfers spielt insoweit keine Rolle. P und B sind letztlich rechtlich gleichwertig. Dementsprechend handelt es sich bei dem als error in persona zu bezeichnenden Irrtum um einen für den Vorsatz des Täters unbeachtlichen Motivirrtum, der nicht unter die Anwendbarkeit des § 16 Abs. 1 StGB fällt.43 Der Vorsatz des T bezüglich § 212 Abs. 1 StGB ist daher zu bejahen.
bb) Verdeckungsabsicht, § 211 Abs. 2 Var. 9 StGB
T könnte zudem mit Verdeckungsabsicht i.S.v. § 211 Abs. 2 Var. 9 StGB gehandelt haben. In Verdeckungsabsicht handelt, wer zielgerichtet entweder die Aufdeckung einer Tat oder aber die Identifizierung des Täters verhindern will.44 T wollte B töten, um das Auffliegen zahlreicher Vortaten (Raubüberfälle) zu verhindern. Da es lediglich auf die Absicht des T zur Verdeckung und nicht auf die Tauglichkeit der Verdeckungshandlung ankommt, ist auch hier der error in persona unbeachtlich. Verdeckungsabsicht i.S.v. § 211 Abs. 2 Var. 9 StGB ist zu bejahen.
b) Unmittelbares Ansetzen
T hat zur Tat auch unmittelbar angesetzt.
c) Zwischenergebnis
Der Tatbestand der §§ 212 Abs. 1, 211 Abs. 2 Var. 9, 22, 23 Abs. 1 Alt. 1, 12 Abs. 1 StGB ist erfüllt.
3. Rechtswidrigkeit und Schuld
T handelte rechtswidrig und schuldhaft.
Täters sowie seiner Persönlichkeit anzustellen.46 T will aufgrund des von ihm angenommenen Fehlverhaltens des B Rache an ihm nehmen. Rache kommt als niedriger Beweggrund nur dann in Betracht, wenn diese ihrerseits auf einer niedrigen Gesinnung beruht.47 Entscheidungserheblich sind daher jene Gründe, die den Täter in die Rachlust versetzt haben. Dabei ist zu prüfen, ob die Gefühlsregung aus Sicht des Täters eines vernünftigen Grundes entbehrt.48 T will Rache an B nehmen, da er davon ausgeht, B habe die Seiten gewechselt und der Polizei zwischenzeitlich sämtliche kriminelle Machenschaften des T und seiner Gang mitgeteilt. Er geht von einem Verrat des B aus. Seine Rache entbehrt damit nicht jeglichen vernünftigen Grundes und beruht damit ihrerseits nicht auf einer niedrigen Gesinnung. Dass die Schlussfolgerungen des T falsch sind, ist hierfür nicht erheblich. Folglich liegen keine gem. § 211 Abs. 2 Var. 4 StGB niedrigen Beweggründe vor.
3. Rechtswidrigkeit und Schuld
T handelte rechtswidrig und schuldhaft.
4. Ergebnis
Durch das Ziehen und Zielen der Waffe auf B hat sich T des versuchten Totschlags gem. §§ 212 Abs. 1, 22, 23 Abs. 1 Alt. 1, 12 Abs. 1 StGB schuldig gemacht.
B. Strafbarkeit der E
I. §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2 Var. 2 StGB gegenüber T (Brechstange)
Durch den Schlag mit der Brechstange könnte sich E der gefährlichen Körperverletzung gem. §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2 Var. 2 StGB zu Lasten T schuldig gemacht haben.
2. Rechtswidrigkeit
E könnte allerdings durch Nothilfe i.S.d. § 32 Abs. 2 Alt. 2 StGB gerechtfertigt sein.
a) Gegenwärtiger rechtswidriger Angriff
Dazu müsste zunächst ein gegenwärtiger rechtswidriger Angriff vorgelegen haben, vgl. § 32 Abs. 2 StGB. Unter Angriff wird jede durch menschliches Verhalten drohende Verletzung rechtlich geschützter Interessen des Einzelnen verstanden, unabhängig davon, ob die Bedrohung bezweckt oder ungewollt ist.51 Der Angriff ist gegenwärtig, wenn er unmittelbar bevorsteht, bereits begonnen hat oder noch fortdauert.52 Ein Angriff ist rechtswidrig, wenn sich der Angreifer seinerseits nicht auf einen Rechtfertigungsgrund berufen kann.53 Der versuchte Totschlag des T gegen B dauerte noch an und stellt mithin einen gegenwärtigen und rechtswidrigen Angriff auf das Leben und die körperliche Unversehrtheit des B, und damit auf notwehrfähige Individualrechtsgüter, dar.
b) Erforderliche, gebotene Verteidigungshandlung
E müsste eine erforderliche, gebotene Verteidigungshandlung ausgeführt haben. Die Notwehrhandlung ist erforderlich i.S.d. § 32 Abs. 2 StGB, wenn sie geeignet ist, den Angriff abzuwehren und darüber hinaus von mehreren gleich wirksamen Mitteln das mildeste zur Verfügung stehende Gegenmittel darstellt.54 Durch das Schlagen des T mit dem Brecheisen wurde T am Schießen auf B gehindert, weshalb die Geeignetheit der Verteidigungshandlung zu bejahen ist. Außerdem waren auf Grund der bereits unmittelbar drohenden Gefährdung auch keine weiteren Abwehrmittel ersichtlich, die eine zu befürchtende Rechtsgutsbeeinträchtigung bei B hätten verhindern können. Insofern stellte der Einsatz der Eisenstange auch das mildeste Mittel dar. Die Verteidigungshandlung war insofern erforderlich. Anhaltspunkte für eine sozialethische Einschränkung des Notwehrrechts, die die Gebotenheit der Handlung i.S.v. § 32 Abs. 1 StGB entfallen lassen könnten, liegen nicht vor.
c) Subjektives Rechtfertigungselement
E handelte auch in Kenntnis und aufgrund der Notwehrlage.
d) Zwischenergebnis
E handelte nicht rechtswidrig.
3. Ergebnis
Durch den Schlag mit der Brechstange hat sich E nicht wegen gefährlicher Körperverletzung gem. §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2 Var. 2 StGB zu Lasten T strafbar gemacht.
II. §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2 Var. 2 StGB gegenüber T (Schläge mit der Pistole)
E könnte sich durch das Schlagen des T mit der Pistole der gefährlichen Körperverletzung gem. §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2 Var. 2 StGB schuldig gemacht haben.
1. Tatbestand
a) Objektiver Tatbestand des § 223 Abs. 1 StGB
E müsste zunächst den objektiven Tatbestand des § 223 Abs. 1 StGB erfüllt haben. Indem sie T mit der Pistole geschlagen hat, hat dieser ein leichtes Hämatom erlitten. Eine Gesundheitsschädigung ist gegeben. Diese wurde durch E auch kausal und objektiv zurechenbar herbeigeführt. Der objektive Tatbestand des § 223 Abs. 1 StGB ist somit erfüllt.
b) Objektiver Tatbestand des § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB
aa) § 224 Abs. 1 Nr. 2 Var. 1 StGB
Da E die Waffe nicht als solche eingesetzt hat, hat sie die Körperverletzung nicht „mittels“ der Waffe i.S.d. § 224 Abs. 1 Nr. 2 Var. 1 StGB begangen.
bb) § 224 Abs. 1 Nr. 2 Var. 2 StGB
E könnte die Waffe allerdings als gefährliches Werkzeug i.S.v. § 224 Abs. 1 Nr. 2 Var. 2 StGB eingesetzt haben. Dazu müsste die Waffe in der Funktion als Schlagwerkzug in ihrer objektiven Beschaffenheit und der konkreten Art ihrer Verwendung im Einzelfall geeignet gewesen sein, erhebliche Verletzungen herbeizuführen.55 Eine Waffe ist abstrakt auch im Falle der Verwendung als Schlagwerkzeug dazu geeignet, erhebliche Verletzungen herbeizuführen. Fraglich ist, ob die Waffe auch nach der konkreten Art ihrer Verwendung dazu geeignet war, erhebliche Verletzungen herbeizuführen. Zwar handelte es sich um eine Fluchtsituation, bei der E eher mit der Waffe „fuchtelte“, als gezielt auf T einzuschlagen, jedoch ändert sich hierdurch an der Erheblichkeit der möglichen Verletzungen durch die Waffe als stumpfen Gegenstand nichts. Für die Beurteilung der Gefährlichkeit kommt es auch nicht darauf an, ob beim Opfer tatsächlich auch erhebliche Verletzungen entstanden sind, sondern das Werkzeug muss lediglich dazu geeignet sein, diese herbeizuführen.56 Im Ergebnis ist der objektive Tatbestand des § 224 Abs. 1 Nr. 2 Var. 2 StGB zu bejahen.
2. Rechtswidrigkeit
E handelte auch rechtswidrig. Insbesondere war eine Nothilfelage i.S.d. § 32 StGB nicht mehr gegeben, da T mittlerweile von einem Angriff auf B absah und die Flucht ergriff.
3. Schuld
E müsste auch schuldhaft gehandelt haben. Insbesondere dürften keine Schuldausschließungs- oder Entschuldigungsgründe einschlägig sein.
a) Notwehrexzess gem. § 33 StGB
Es könnte ein Notwehrexzess i.S.v. § 33 StGB als Entschuldigungsgrund vorliegen.
aa) Vorliegen asthenischer Affekte
E müsste unter dem Eindruck eines asthenischen Affekts i.S.v. § 33 StGB, also Furcht, Schrecken oder Verwirrung, gehandelt haben.58 Als E auf T mit der Pistole einschlug, war sie „panisch und hysterisch“ sowie „von Angst vollends gesteuert“. Sie handelte mithin unter dem Eindruck eines asthenischen Affekts i.S.v. § 33 StGB.
bb) Notwehrlage nach § 32 Abs. 2 StGB
Unter diesem Eindruck müsste E die Grenzen des Notwehrrechts überschritten haben. § 33 StGB deckt grundsätzlich den sog. intensiven Notwehrexzess ab, also eine Überschreitung der Grenzen der Erforderlichkeit bzw. Gebotenheit der Verteidigungshandlung.59 Fraglich ist, ob § 33 StGB auch auf solche Fälle angewendet werden kann, wenn eine Notwehrlage nicht mehr vorliegt (siehe oben), es sich also um einen nachzeitigen extensiven Notwehrexzess handelt.
(1) Rechtsprechung/herrschende Meinung
Nach Auffassung der Rechtsprechung und herrschenden Meinung findet § 33 StGB auf den nachzeitigen Notwehrexzess keine Anwendung.61 Hiernach wäre ein Schuldausschluss über § 33 StGB abzulehnen. (2) Andere Auffassung
Nach anderer Auffassung ist ein nachzeitiger Notwehrexzess dann von § 33 StGB umfasst, sofern der Täter noch unter Eindruck einer zeitlich und räumlich nahen tatsächlichen Notwehrsituation steht.62 E stand unter dem direkten Eindruck der kurz zuvor, und in unmittelbarer räumlicher Nähe stattgefundenen Nothilfelage. Hiernach wäre ein Schuldausschluss über § 33 StGB zu bejahen. (3) Streitentscheid
Die erstarkende letztgenannte Meinung argumentiert, dass zwischen dem vorzeitigen und dem nachzeitigen extensiven Notwehrexzess zu differenzieren sei. Während bei ersterem tatsächlich eine Notwehrlage nie einschlägig war, ist beim nachträglichen extensiven Notwehrexzess eine Notwehrlage gegeben gewesen, womit eine mit dem Wortlaut des § 33 StGB vergleichbare Situation vorliege. Insbesondere mit Blick auf den geforderten zeitlichen und räumlichen Zusammenhang könne der Eindruck der Notwehrsituation fortwirken.63 Für die erstgenannte Ansicht spricht dagegen, dass der Wortlaut des § 33 StGB eindeutig eine noch bestehende Notwehrlage voraussetzt. Diese ist in den Fällen des extensiven Notwehrexzesses aber gerade nicht mehr gegeben.64 § 33 StGB ist daher nicht einschlägig.
b) Zwischenergebnis
E handelte schuldhaft.
4. Ergebnis
E hat sich durch das Schlagen des T mit der Pistole wegen gefährlicher Körperverletzung gem. §§ 223 Var. 1, 224 Var. 1 Nr. 2 Alt. 2 StGB strafbar gemacht.
Gesamtergebnis und Konkurrenzen
B hat sich wegen Totschlags nach § 212 Abs. 1 StGB gegenüber D in Tateinheit gem. § 52 StGB mit Sachbeschädigung nach § 303 Abs. 1 StGB zu Lasten L strafbar gemacht. L hat sich wegen gefährlicher Körperverletzung nach §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nrn. 2 Var. 1, 5 StGB zu Lasten A strafbar gemacht. T hat sich wegen versuchten Mordes nach §§ 212 Abs. 1, 211 Abs. 2 Var. 9, 22, 23 Abs. 1 Alt. 1, 12 Abs. 1 StGB gegenüber P in Tatmehrheit gem. § 53 StGB mit versuchtem Totschlag gem. §§ 212 Abs. 1, 22, 23 Abs. 1 Alt. 1, 12 Abs. 1 StGB gegenüber B strafbar gemacht. E hat sich durch das Schlagen mit der Pistole wegen gefährlicher Körperverletzung gem. §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2 Var. 2 StGB gegenüber T strafbar gemacht.
Zur Vertiefung
Berlin/Riebel, ZJS 2026, S. 2015.