Achtundzwanzigster Abschnitt — Gemeingefährliche Straftaten

§ 323a StGB – Vollrausch

Strafgesetzbuch · amtlicher Wortlaut, Quelle gesetze-im-internet.de

Wortlaut

(1) Wer sich vorsätzlich oder fahrlässig durch alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel in einen Rausch versetzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn er in diesem Zustand eine rechtswidrige Tat begeht und ihretwegen nicht bestraft werden kann, weil er infolge des Rausches schuldunfähig war oder weil dies nicht auszuschließen ist. (2) Die Strafe darf nicht schwerer sein als die Strafe, die für die im Rausch begangene Tat angedroht ist. (3) Die Tat wird nur auf Antrag, mit Ermächtigung oder auf Strafverlangen verfolgt, wenn die Rauschtat nur auf Antrag, mit Ermächtigung oder auf Strafverlangen verfolgt werden könnte.

§ 323a StGB in der Klausur

Wo diese Norm geprüft wird, was man darunter subsumiert und woran sie sich entscheidet.

Definitionen zu § 323a StGB

Actio libera in causa (a.l.i.c.)

Streitstände

Dogmatische Begründung der actio libera in causa

Klausuren, in denen § 323a StGB drankommt

Korn und Schrot · SchwerpunktFortgeschrittenenhausarbeit: Der große Wurf · SchwerpunktFasching ist nur einmal im Jahr · Grundstudium
Dazu eine Klausur schreiben →Alle Normen im StGB