Strafrecht · Streitstand
Dogmatische Begründung der actio libera in causa
Der Täter versetzt sich vorsätzlich oder fahrlässig in einen die Schuldfähigkeit ausschließenden Rausch (§ 20) und begeht in diesem Zustand die Tat. Wie lässt sich die Strafbarkeit mit dem Koinzidenzprinzip (§ 8, § 20) vereinbaren?
Herrschende Meinung
Tatbestandsmodell (Vorverlagerungstheorie): Tatbestandsmäßige Handlung ist bereits das schuldhafte Sich-Berauschen; der Täter benutzt sich selbst als schuldlos handelndes Werkzeug. Im maßgeblichen Anknüpfungszeitpunkt liegt Schuldfähigkeit vor.
- Wahrt das Koinzidenzprinzip, indem es Handlung und Schuld auf den Zeitpunkt des Sich-Berauschens vorverlagert.
- Parallele zur mittelbaren Täterschaft (Werkzeug gegen sich selbst).
Mindermeinung
Ausnahmemodell: Die a.l.i.c. ist eine (gewohnheitsrechtliche) Ausnahme vom Koinzidenzprinzip; Anknüpfungspunkt bleibt die Tat im Rausch.
- Das Tatbestandsmodell versagt bei eigenhändigen und verhaltensgebundenen Delikten (z.B. § 315c, § 316), weil das Sich-Berauschen nicht die tatbestandliche Ausführungshandlung ist.
- Die Rechtsprechung lehnt die a.l.i.c. bei den Verkehrsdelikten konsequent ab und greift auf § 323a zurück.
Stellungnahme für die Klausur · Differenzierend lösen
Das Tatbestandsmodell überzeugt bei reinen Erfolgsdelikten, weil es das Koinzidenzprinzip wahrt. Bei eigenhändigen/verhaltensgebundenen Delikten ist es nicht anwendbar; dort bleibt nur der Auffangtatbestand § 323a StGB. Das Ausnahmemodell ist wegen Verstoßes gegen Art. 103 II GG abzulehnen.