Strafrecht · Definition

Schuldfähigkeit

§ 19 StGB§ 20 StGB§ 21 StGB

Was versteht man unter „Schuldfähigkeit“?

Schuldfähigkeit ist die Fähigkeit, das Unrecht der Tat einzusehen (Einsichtsfähigkeit) und nach dieser Einsicht zu handeln (Steuerungsfähigkeit). Sie wird ab Vollendung des 14. Lebensjahres vermutet und entfällt bzw. ist gemindert nach §§ 19, 20, 21 StGB.

Amtliche Fundstellen

Höchstrichterliche Entscheidungen zu den einschlägigen Normen, mit amtlichem Leitsatz. Quelle: Bundesjustizministerium, gemeinfrei nach § 5 Abs. 1 UrhG.

BGH 5. Strafsenat 5 StR 200/23Beschluss vom 13.09.2023 · zu § 19 StGB

Anstiftung eines Strafunmündigen.

Volltext beim Bundesjustizministerium ↗
BGH 5. Strafsenat 5 StR 520/24Beschluss vom 14.08.2025 · zu § 20 StGB

Freiverantwortlichkeit einer Suizidentscheidung

Volltext beim Bundesjustizministerium ↗
BGH 6. Strafsenat 6 StR 597/24Beschluss vom 08.01.2025 · zu § 20 StGB

Bei der Steuerungsfähigkeit geht es um die Fähigkeit, entsprechend der Unrechtseinsicht zu handeln, also um Hemmungsvermögen, Willenssteuerung und Entscheidungssteuerung, nicht aber um exekutive Handlungskontrolle. Entscheidend kommt es auf die motivationale Steuerungsfähigkeit an, also die Fähigkeit, das eigene Handeln auch bei starken Wünschen und Bedürfnissen normgerecht zu kontrollieren und …

Volltext beim Bundesjustizministerium ↗
BGH 5. Strafsenat 5 StR 531/24Beschluss vom 18.11.2024 · zu § 20 StGB

Zur Rechtsmittelbefugnis des Nebenklägers im Sicherungsverfahren.

Volltext beim Bundesjustizministerium ↗

Gesetzestext

§ 19 StGB · Schuldunfähigkeit des Kindes

Schuldunfähig ist, wer bei Begehung der Tat noch nicht vierzehn Jahre alt ist.

§ 20 StGB · Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störungen

Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.

§ 21 StGB · Verminderte Schuldfähigkeit

Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

Amtlicher Wortlaut. Maßgeblich ist die jeweils geltende Fassung im Bundesgesetzblatt.

Verwandte Begriffe

TatbestandsirrtumVerbotsirrtumErlaubnistatbestandsirrtumTatherrschaftMittelbare TäterschaftMittäterschaft
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