Strafrecht · Definition
Actio libera in causa (a.l.i.c.)
Was versteht man unter „Actio libera in causa (a.l.i.c.)“?
Die a.l.i.c. erfasst Fälle, in denen der Täter im Zeitpunkt der Tatausführung schuldunfähig ist (§ 20), diesen Defektzustand aber zuvor in schuldfähigem Zustand vorsätzlich oder fahrlässig herbeigeführt hat. Nach dem Tatbestandsmodell (h.M.) wird das schuldhafte Sich-Berauschen als das tatbestandsmäßige Verhalten angesehen (Vorverlagerung des Anknüpfungspunkts).
Amtliche Fundstellen
Höchstrichterliche Entscheidungen zu den einschlägigen Normen, mit amtlichem Leitsatz. Quelle: Bundesjustizministerium, gemeinfrei nach § 5 Abs. 1 UrhG.
Freiverantwortlichkeit einer Suizidentscheidung
Volltext beim Bundesjustizministerium ↗Bei der Steuerungsfähigkeit geht es um die Fähigkeit, entsprechend der Unrechtseinsicht zu handeln, also um Hemmungsvermögen, Willenssteuerung und Entscheidungssteuerung, nicht aber um exekutive Handlungskontrolle. Entscheidend kommt es auf die motivationale Steuerungsfähigkeit an, also die Fähigkeit, das eigene Handeln auch bei starken Wünschen und Bedürfnissen normgerecht zu kontrollieren und …
Volltext beim Bundesjustizministerium ↗Zur Rechtsmittelbefugnis des Nebenklägers im Sicherungsverfahren.
Volltext beim Bundesjustizministerium ↗Gesetzestext
Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.
(1) Wer sich vorsätzlich oder fahrlässig durch alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel in einen Rausch versetzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn er in diesem Zustand eine rechtswidrige Tat begeht und ihretwegen nicht bestraft werden kann, weil er infolge des Rausches schuldunfähig war oder weil dies nicht auszuschließen ist. (2) Die Strafe darf nicht schwerer sein als die Strafe, die für die im Rausch begangene Tat angedroht ist. (3) Die Tat wird nur auf Antrag, mit Ermächtigung oder auf Strafverlangen verfolgt, wenn die Rauschtat nur auf Antrag, mit Ermächtigung oder auf Strafverlangen verfolgt werden könnte.
Amtlicher Wortlaut. Maßgeblich ist die jeweils geltende Fassung im Bundesgesetzblatt.