Strafrecht · Definition
Actio libera in causa (a.l.i.c.)
§ 20 StGB§ 323a StGB
Die a.l.i.c. erfasst Fälle, in denen der Täter im Zeitpunkt der Tatausführung schuldunfähig ist (§ 20), diesen Defektzustand aber zuvor in schuldfähigem Zustand vorsätzlich oder fahrlässig herbeigeführt hat. Nach dem Tatbestandsmodell (h.M.) wird das schuldhafte Sich-Berauschen als das tatbestandsmäßige Verhalten angesehen (Vorverlagerung des Anknüpfungspunkts).