Siebzehnter Abschnitt — Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit
§ 226 StGB – Schwere Körperverletzung
Strafgesetzbuch · amtlicher Wortlaut, Quelle gesetze-im-internet.de
Wortlaut
(1) Hat die Körperverletzung zur Folge, daß die verletzte Person 1 das Sehvermögen auf einem Auge oder beiden Augen, das Gehör, das Sprechvermögen oder die Fortpflanzungsfähigkeit verliert,
2 ein wichtiges Glied des Körpers verliert oder dauernd nicht mehr gebrauchen kann oder
3 in erheblicher Weise dauernd entstellt wird oder in Siechtum, Lähmung oder geistige Krankheit oder Behinderung verfällt,
so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.
(2) Verursacht der Täter eine der in Absatz 1 bezeichneten Folgen absichtlich oder wissentlich, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.
(3) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 2 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.
§ 226 StGB in der Klausur
Wo diese Norm geprüft wird, was man darunter subsumiert und woran sie sich entscheidet.
Definitionen zu § 226 StGB
Klausuren, in denen § 226 StGB drankommt
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Rechtsprechung zu § 226 StGB
Amtliche Leitsätze von BGH und BVerfG, mit Aktenzeichen und Datum.