Siebenter Abschnitt — Straftaten gegen die öffentliche Ordnung

§ 129a StGB – Bildung terroristischer Vereinigungen

Strafgesetzbuch · amtlicher Wortlaut, Quelle gesetze-im-internet.de

Wortlaut

(1) Wer eine Vereinigung (§ 129 Absatz 2) gründet, deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet sind, 1 Mord (§ 211) oder Totschlag (§ 212) oder Völkermord (§ 6 des Völkerstrafgesetzbuches) oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit (§ 7 des Völkerstrafgesetzbuches) oder Kriegsverbrechen (§§ 8, 9, 10, 11 oder § 12 des Völkerstrafgesetzbuches) oder 2 Straftaten gegen die persönliche Freiheit in den Fällen des § 239a oder des § 239b 3 (weggefallen) zu begehen, oder wer sich an einer solchen Vereinigung als Mitglied beteiligt, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft. (2) Ebenso wird bestraft, wer eine Vereinigung gründet, deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet sind, 1 gefährliche Körperverletzungen (§ 224) oder Körperverletzungen (§ 223), die einem anderen Menschen schwere körperliche oder seelische Schäden, insbesondere der in § 226 bezeichneten Art, zufügen, 2 Straftaten nach den §§ 303b, 305, 305a oder gemeingefährliche Straftaten in den Fällen der §§ 306 bis 306c oder 307 Abs. 1 bis 3, des § 308 Absatz 1 bis 5, des § 309 Abs. 1 bis 5, der §§ 313, 314 oder 315 Abs. 1, 3 oder 4, des § 316b Abs. 1 oder 3 oder des § 316c Abs. 1 bis 3 oder des § 317 Abs. 1, 3 Straftaten gegen die Umwelt in den Fällen des § 330a Abs. 1 bis 3, 4 Straftaten nach § 19 Absatz 1 bis 3, § 20 Absatz 1 oder 2, § 20a Absatz 1 bis 3, jeweils auch in Verbindung mit § 21, oder nach § 22a Absatz 1 bis 3 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen, 5 Straftaten nach § 51 Absatz 1 bis 3 oder § 52 Absatz 1, 3, 5 oder 6 des Waffengesetzes oder 6 Straftaten nach § 310 Absatz 1 oder 2 oder § 328 Absatz 1 oder 2 zu begehen, oder wer sich an einer solchen Vereinigung als Mitglied beteiligt, wenn eine der in den Nummern 1 bis 6 bezeichneten Taten bestimmt ist, die Bevölkerung auf erhebliche Weise einzuschüchtern, eine Behörde oder eine internationale Organisation rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt zu nötigen oder die politischen, verfassungsrechtlichen, wirtschaftlichen oder sozialen Grundstrukturen eines Staates oder einer internationalen Organisation zu beseitigen oder erheblich zu beeinträchtigen, und durch die Art ihrer Begehung oder ihre Auswirkungen einen Staat oder eine internationale Organisation erheblich schädigen kann. (3) Sind die Zwecke oder die Tätigkeit der Vereinigung darauf gerichtet, eine der in Absatz 1 und 2 bezeichneten Straftaten anzudrohen, ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen. (4) Gehört der Täter zu den Rädelsführern oder Hintermännern, so ist in den Fällen der Absätze 1 und 2 auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren, in den Fällen des Absatzes 3 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen. (5) Wer eine in Absatz 1, 2 oder Absatz 3 bezeichnete Vereinigung unterstützt, wird in den Fällen der Absätze 1 und 2 mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in den Fällen des Absatzes 3 mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. In den Fällen des Satzes 1 ist der Versuch strafbar. Wer für eine in Absatz 1 oder Absatz 2 bezeichnete Vereinigung um Mitglieder oder Unterstützer wirbt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. (6) Das Gericht kann bei Beteiligten, deren Schuld gering und deren Mitwirkung von untergeordneter Bedeutung ist, in den Fällen der Absätze 1, 2, 3 und 5 die Strafe nach seinem Ermessen (§ 49 Abs. 2) mildern. (7) § 129 Absatz 7 gilt entsprechend. (8) Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten kann das Gericht die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, und die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, aberkennen (§ 45 Abs. 2). (9) In den Fällen der Absätze 1, 2, 4 und 5 kann das Gericht Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).

Rechtsprechung zu § 129a StGB

Amtliche Leitsätze von BGH und BVerfG, mit Aktenzeichen und Datum.

BGH, Beschluss v. 15.04.2026 – 3 StR 538/25Eine Strafbarkeit wegen Beihilfe zur Vorbereitung eines hochverräterischen Unternehmens ist nach den allgemeinen Grundsätzen möglich. Sie ist nicht we…BGH, Beschluss v. 07.01.2026 – AK 115/25§ 129b Abs. 1 Satz 2 StGB tritt neben die die Geltung deutschen Strafrechts bei Auslandstaten regelnden §§ 3 ff. StGB. Diese werden weder ersetzt noch…BGH, Beschluss v. 20.08.2025 – 3 StR 100/251. Zum Gründen einer terroristischen Vereinigung durch Erteilung einer für das Vereinigungsziel bedeutsamen Zusage. 2. Die Rädelsführerschaft ist ein …BGH, Beschluss v. 10.07.2025 – 3 StR 496/231. Zur Strafbarkeit wegen Beteiligung am Völkermord durch Versklavung. 2. Lebensbedingungen sind nur dann zur teilweisen oder vollständigen körperlich…BGH, Urteil v. 14.11.2024 – 3 StR 189/241. Der Tatbestand der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer terroristischen oder kriminellen Vereinigung verbindet grundsätzlich alle von dem Mitg…BGH, Beschluss v. 31.10.2024 – StB 21/241. In eng umgrenzten Ausnahmefällen können finanzielle Zuwendungen eines Außenstehenden an ein Mitglied nicht als Unterstützung einer kriminellen oder…BGH, Beschluss v. 19.12.2023 – 3 StR 160/221. Die Fristsetzung zur Anbringung von Beweisanträgen nach § 244 Abs. 6 Satz 3 StPO erfordert nicht die Feststellung oder den konkreten Verdacht einer…BGH, Beschluss v. 11.07.2023 – AK 35/23, StB 34/231. Zu den Voraussetzungen der Vorbereitung eines hochverräterischen Unternehmens. 2. Zum Konkurrenzverhältnis zwischen der Vorbereitung eines hochverr…
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