BGH · 3. Strafsenat

BGH, Beschluss v. 31.10.2024 – StB 21/24

StB 21/24 · 31.10.2024 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de

Amtlicher Leitsatz

1. In eng umgrenzten Ausnahmefällen können finanzielle Zuwendungen eines Außenstehenden an ein Mitglied nicht als Unterstützung einer kriminellen oder terroristischen Vereinigung strafbar sein, obwohl sie dessen Beteiligung fördern. 2. Auch bei Zuwiderhandlungen gegen das Bereitstellungsverbot einer unionsrechtlichen Embargoverordnung besteht ein eng begrenzter straffreier Raum für neutrale humanitäre Hilfe.

Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.

Zitierte Normen

§ 129 Abs 1 S 2 Alt 1 StGB§ 129a Abs 1 Nr 1 StGB§ 129a Abs 5 S 1 StGB§ 18 Abs 1 Nr 1 Buchst a Alt 8 AWG
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