Abschnitt 3 — Eigentum · Titel 4 — Ansprüche aus dem Eigentum

§ 993 BGB – Haftung des redlichen Besitzers

Bürgerliches Gesetzbuch · amtlicher Wortlaut, Quelle gesetze-im-internet.de

Wortlaut

(1) Liegen die in den §§ 987 bis 992 bezeichneten Voraussetzungen nicht vor, so hat der Besitzer die gezogenen Früchte, soweit sie nach den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft nicht als Ertrag der Sache anzusehen sind, nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung herauszugeben; im Übrigen ist er weder zur Herausgabe von Nutzungen noch zum Schadensersatz verpflichtet. (2) Für die Zeit, für welche dem Besitzer die Nutzungen verbleiben, findet auf ihn die Vorschrift des § 101 Anwendung.

§ 993 BGB in der Klausur

Wo diese Norm geprüft wird, was man darunter subsumiert und woran sie sich entscheidet.

Prüfungsschemata

Eigentümer-Besitzer-Verhältnis (§§ 987 ff.)

Definitionen zu § 993 BGB

Nutzungsherausgabe im EBV

Streitstände

Wie haftet der unrechtmäßige Fremdbesitzer, der die Grenzen seines (vermeintlichen) Besitzrechts überschreitet (Fremdbesitzerexzess)?Sperren die §§ 987 ff. (EBV) auch Ansprüche aus Bereicherungsrecht, insbesondere die Nutzungsherausgabe gegen den redlichen, unverklagten Besitzer?

Rechtsprechung zu § 993 BGB

Amtliche Leitsätze von BGH und BVerfG, mit Aktenzeichen und Datum.

BGH, Urteil v. 14.03.2025 – V ZR 153/231. Ein Beschluss, mit dem ein im Zwangsversteigerungsverfahren erteilter Zuschlag aufgehoben wird, ist der materiellen Rechtskraft fähig. Als rechtsge…
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