Abschnitt 3 — Eigentum · Titel 3 — Erwerb und Verlust des Eigentums an beweglichen Sachen · Untertitel 3 — Verbindung, Vermischung, Verarbeitung

§ 946 BGB – Verbindung mit einem Grundstück

Bürgerliches Gesetzbuch · amtlicher Wortlaut, Quelle gesetze-im-internet.de

Wortlaut

Wird eine bewegliche Sache mit einem Grundstück dergestalt verbunden, dass sie wesentlicher Bestandteil des Grundstücks wird, so erstreckt sich das Eigentum an dem Grundstück auf diese Sache.

§ 946 BGB in der Klausur

Wo diese Norm geprüft wird, was man darunter subsumiert und woran sie sich entscheidet.

Definitionen zu § 946 BGB

Verbindung mit einem Grundstück

Streitstände

Ausnahmen vom Vorrang der Leistungskondiktion: Wann besteht ausnahmsweise eine Eingriffskondiktion, obwohl der Gegenstand durch Leistung erlangt wurde?

Klausuren, in denen § 946 BGB drankommt

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