Abschnitt 8 — Einzelne Schuldverhältnisse · Titel 8 — Dienstvertrag und ähnliche Verträge · Untertitel 1 — Dienstvertrag

§ 626 BGB – Fristlose Kündigung aus wichtigem Grund

Bürgerliches Gesetzbuch · amtlicher Wortlaut, Quelle gesetze-im-internet.de

Wortlaut

(1) Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann. (2) Die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Der Kündigende muss dem anderen Teil auf Verlangen den Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitteilen.

§ 626 BGB in der Klausur

Wo diese Norm geprüft wird, was man darunter subsumiert und woran sie sich entscheidet.

Klausuren, in denen § 626 BGB drankommt

Schwerpunktbereichsklausur Arbeitsrecht: Streit um neue Arbeitszeiten · SchwerpunktSchwerpunktbereichsklausur: Ekelskandal bei Burger No. 1 · SchwerpunktExamensübungsklausur: „Glücklose Geschäfte · Staatsexamen

Rechtsprechung zu § 626 BGB

Amtliche Leitsätze von BGH und BVerfG, mit Aktenzeichen und Datum.

BGH, Urteil v. 05.11.2024 – II ZR 35/231. Bei einer außerordentlichen Kündigung des Anstellungsvertrags des Geschäftsführers einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung aufgrund vertraglich…BGH, Urteil v. 08.10.2020 – III ZR 80/201. Das außerordentliche Kündigungsrecht des § 627 Abs. 1 BGB kann durch allgemeine Geschäftsbedingungen grundsätzlich nicht ausgeschlossen werden. Die…BGH, Urteil v. 16.07.2020 – IX ZR 298/19Dem Mandanten steht nach einer durch ein vertragswidriges Verhalten des Rechtsanwalts veranlassten Kündigung ein Schadensersatzanspruch nur zu, wenn d…
Dazu eine Klausur schreiben →Alle Normen im BGB